2003 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 507 rerseits ist zu berücksichtigen, dass das überflogene Gebiet nur rund 400 m² umfasst, nach den Aussagen der Jagdgesellschaft S. nur null bis zwei Rehgeissen betrifft und rund um den E.-Wald genügend Ausweichmöglichkeiten bzw. Setzplätze für maximal zwei Rehgei- ssen bestehen. 5. Kommunale Gebühren für die Behandlung des Baugesuchs (...) 6. Zusammenfassung des Entscheidergebnisses und ... Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeangelegenheit an den Gemeinderat S. zurückzuweisen zur Erteilung der Baubewilligung unter den erwähnten kantonalen (Flugzeitbeschränkung, Schall- dämpfung) und den notwendigen und gebotenen kommunalen Auf- lagen (ev. Widerrufsvorbehalt i.S.v. Erw. 3c/cc/bbb). (...) 121 Legitimation. - Der Beschwerdeführer kann die eigene fehlende Legitimation nicht dadurch beheben, dass er sich nachträglich (nach Ablauf der Be- schwerdefrist) bevollmächtigen lässt, für eine betroffene Drittperson als Vertreter aufzutreten. Entscheid des Baudepartements vom 12. Dezember 2003 in Sachen Y. ge- gen Gemeinderat M. Sachverhalt Die Eheleute X., die eine neue Eigentumswohnung in einer Mehrfamilienhausüberbauung erworben hatten, und der Verband Y. rügten beim Gemeinderat, dass die Überbauung die Anforderungen an das behindertengerechte Bauen in diversen Punkten nicht erfülle. Sie verlangten, dass die Bauherrschaft zu entsprechenden Nachbesse- rungen zu verpflichten sei. Der Gemeinderat hiess am 10. März 2003 die Begehren nur teilweise gut. Dagegen erhob der Verband Y. – ausdrücklich in eigenem Namen – Beschwerde beim Baudeparte- ment. Als die Legitimation des Verbandes fraglich wurde, reichte dieser nachträglich eine Vollmacht ein, die ihn zur Vertretung der 508 Verwaltungsbehörden 2003 Eheleute X. ermächtigte. Das Baudepartement tritt auf die Be- schwerde nicht ein. Aus den Erwägungen 2. a-d) [Es wird festgestellt, dass der Verband Y. nicht befugt ist, in eigenem Namen Beschwerde zu führen.] 3. Im Schreiben vom 15. Oktober 2003 macht der Beschwerde- führer geltend, er vertrete die Eheleute X. Vertretung ist zulässig (§ 18 Abs. 1 VRPG). Aus der Beschwerdeschrift geht nun aber mit kei- nem Wort hervor, dass der Verband Y. im Namen der Eheleute X. ge- handelt hat. Es trifft zwar zu, dass sich der Vertreter oder die Vertre- terin nur auf Verlangen der Behörde auszuweisen hat (§ 18 Abs. 2 VRPG). Die Vollmacht bedarf deshalb nicht notwendigerweise der Schriftform; vielmehr kann sie formfrei und insbesondere auch still- schweigend erfolgen. Im vorliegenden Fall ergab sich weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den Umständen, dass es sich um ein Vertretungsverhältnis handelt. Bevollmächtigte führen regelmässig im Namen der Vertretenen Beschwerde. Der Verband hat in der Be- schwerde nun aber gegenteils ausdrücklich ausgeführt, er sei durch das beanstandete Bauvorhaben direkt betroffen und somit zur Einsprache bzw. Beschwerde legitimiert. Nehmen nicht Anwälte die Vertretung wahr, werden Beschwerden häufig von den Vertretenen mitunterzeichnet; das war vorliegend nicht der Fall (AGVE 1996, S. 378 ff.). Auch die nachträgliche schriftliche Bestätigung der Eheleute X., dass der Verband sie schon bis anhin vertreten habe (Vollmacht vom 14. Oktober 2003), vermag nichts zu ändern. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bzw. bei Ablauf der Rechtsmittelfrist müssen alle Eintretensvoraussetzungen gegeben sein; Nachbesserungen sind nur in beschränktem Rahmen möglich (§ 39 Abs. 3 VRPG). Es muss in diesem Zeitpunkt deshalb klar sein, wer Beschwerde führt und der oder die Beschwerdeführende muss die formellen Voraussetzungen erfüllen. Kein anderer Schluss ist aus dem Umstand zu ziehen, dass der Verband anlässlich des gemeinderätlichen Augenscheins vom 3. Februar 2003 laut eigenen Angaben die Eheleute X., welche nicht 2003 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 509 teilnahmen, vertrat (angefochtener Beschluss vom 10. März 2003). Offenbar war der Gemeinderat unsicher bezüglich des Vertretungs- verhältnisses; jedenfalls hat er den angefochtenen Entscheid sowohl dem Verband als auch den Eheleuten X. förmlich eröffnet (AGVE 1978, S, 380). Schliesslich folgt aus einer allfälligen Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren nicht zwingend, dass auch im Folgever- fahren ein Vertretungsverhältnis besteht; vielmehr hat dies jede In- stanz eigenständig zu prüfen. 122 Legitimation bei Drittbeschwerden. - Für die Legitimation bei Drittbeschwerden gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für Verfügungsadressaten und -adres- satinnen; es muss ein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht wer- den (Erw. 1). - Direkte Nachbarn und Nachbarinnen eines Bauprojektes stehen in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache und sind dadurch stärker betroffen als die restlichen Einwohnerin- nen und Einwohner einer Gemeinde (Erw. 2a). - Das notwendige Rechtsschutzinteresse besteht in der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides bzw. im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin eintragen würde (Erw. 2b). Entscheid des Regierungsrates vom 5. März 2003 in Sachen P.C. gegen Baudepartement und Stadtrat B. Aus den Erwägungen 1. Zur Beschwerde an den Regierungsrat ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht (§ 38 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG] vom 9. Juli 1968). Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird jedoch verlangt, dass der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen ist und in