Zudem sind die Häuser schon über Treppen erschlossen, die nicht angerechnet werden. Allerdings fragt es sich, mit welcher Fläche der Lift anzurechnen ist. Der Gemeinderat rechnete gestützt auf die Berechnung der Architekten die Liftfläche von 4.7 m2 fünfmal pro Lift an. Der Ausnahmetatbestand von § 9 Abs. 2 lit. a ABauV (Nichtanrechnung) redet nicht von Räumen, sondern von Flächen. Von da her liesse sich aufgrund des Wortlauts rechtfertigen, die Liftfläche (Schachtfläche) nur einmal anzurechnen, weil ja die Fläche in Form des Liftbodens effektiv zu einer bestimmten Zeit nur einmal zur Verfügung steht. Gegen diese Auffassung sprechen aber gute Gründe: