Der frei stehende Lift ist schon aus Gründen der Gleichbehandlung anzurechnen; es gibt keinen Grund, wieso eine Bauherrin, die den Lift «auslagert» besser gestellt sein sollte, als wenn sie den Lift wie üblich ins Gebäude integriert, wo er grundsätzlich angerechnet werden muss (der Umkehrschluss aus § 9 Abs. 2 lit. a vierter Punkt ergibt, dass Aufzüge, die überwiegend anrechenbare Räume erschliessen, anzurechnen sind). Der Liftschacht ist beim vorliegenden Projekt ein eigener, geschlossener Gebäudeteil, der ferner eigenständig und dominant in Erscheinung tritt (…). Zudem sind die Häuser schon über Treppen erschlossen, die nicht angerechnet werden.