Somit enthalten sie auch nichts, das dieser Interpretation entgegen steht. cc) Zusammenfassend ergibt sich, dass die gedeckten Aussenerschliessungsflächen nicht zur Ausnützung zu rechnen sind. c) Es fragt sich ferner, ob der Lift zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gemäss § 9 Abs. 2 ABauV gehört und wie er anzurechnen ist. Die Materialien äussern sich auch hierzu nicht. Der frei stehende Lift ist schon aus Gründen der Gleichbehandlung anzurechnen;