ten: «[Nicht angerechnet werden] (...) offene ein- und vorspringende Balkone, sofern diese nicht als Laubengänge dienen.» Andere Gemeinden nahmen demgegenüber die Laubengänge ausdrücklich von der Anrechenbarkeit aus. Das neue Baugesetz mit der ABauV hat bei der Anrechenbarkeit eine Vereinheitlichung gebracht. Auch bei Laubengängen müsste wohl heute das Kriterium der einseitigen Offenheit den Ausschlag geben. Die Materialien zur ABauV äussern sich nicht zu den gedeckten Erschliessungsanlagen. Somit enthalten sie auch nichts, das dieser Interpretation entgegen steht.