Da es sich um mindestens einseitig offene Aussenflächen handelt, drängt sich keine Gleichbehandlung mit den Korridoren im Gebäudeinnern auf, auch wenn die Flächen anrechenbare Wohnungen erschliessen. Vom reinen Wortlaut der Bestimmung her fallen sie schon gar nicht unter § 9 Abs. 2 erster Satz ABauV, weil es sich nicht um oberoder unterirdische Geschossflächen handelt. Ein Grenzfall wäre vielleicht, wenn sie sich unmittelbar entlang der Fassaden befinden würden. Dann wären sie mit Laubengängen vergleichbar. Eine grosse Zahl von Gemeinden hatte in ihren alten Bauordnungen eine Vorschrift analog § 9 Abs. 2 lit.