Dieses Privileg der Nichtanrechnung besteht freilich nicht unbeschränkt, sondern angesichts des Sinns dieser Vorschrift nur und so weit diese Räume ein untergeordnetes Ausmass behalten. Die Nichtanrechnung lässt sich ja nur aus der Hilfsfunktion für die Hauptnutzung rechtfertigen. Daher muss ein Nebenraum gegenüber der Hauptnutzung quantitativ und qualitativ in einem vernünftigen, untergeordneten Verhältnis sein; Massstab ist dabei das in der betreffenden Zone übliche, durchschnittliche Gebäude und dessen Nutzung nach objektiven, auf die Verhältnisse des durchschnittlichen Grundeigentümers abstellenden Kriterien (AGVE 1986, S. 290 ff.; AGVE 1985, S. 309;