a ABauV alle nicht dem Wohnen und dem Gewerbe dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen wie zum Beispiel: – zu Wohnungen gehörende Keller-, Estrich-, Wasch- und Trockenräume; – technische Räume für Heizung, Wasser, Elektroversorgung, Maschinenräume für Aufzüge, Ventilations-, Klima- und Energiegewinnungsanlagen; – angemessene Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen und dergleichen; – Korridore, Treppen und Aufzüge, die überwiegend nicht anrechenbare Räume erschliessen; – mindestens einseitig offene Erdgeschosshallen, Dachterrassen, Sitzplätze und Balkone; – Dachgeschossflächen unter 1,50 m lichter Raumhöhe.