sind. Diese weisen eine Breite von 2.0 m (zum Lift), 1.42 m (zu den Wohnungseingängen im ersten bis dritten Obergeschoss) und 1.9 m (zum Wohnungseingang im vierten Obergeschoss) auf. b) aa) Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte (§ 9 Abs. 2 ABauV). Nicht angerechnet werden gemäss § 9 Abs. 2 lit.