{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-06-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_AGVE-2003-119_2003-06-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3972", "Checksum": "5fbaa8cd62f61fd37e1a1a8e2c8eaf3c"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2003_119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 12.06.2003 AGVE_2003_119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 12.06.2003 AGVE_2003_119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 12.06.2003 AGVE_2003_119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausnützungsziffer.\n- Ein frei stehender Lift, der der Erschliessung von Terrassenhäusern dient, ist (nach der gleichen Berechnungsweise wie bei Treppenhäusern) zur Bruttogeschossfläche zu zählen (Erw. 4c). 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Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht\n\n119 Ausnützungsziffer.\n- Ein frei stehender Lift, der der Erschliessung von Terrassenhäusern\ndient, ist (nach der gleichen Berechnungsweise wie bei Treppenhäusern) zur Bruttogeschossfläche zu zählen (Erw. 4c). Nicht anrechenbar dagegen sind die äusseren Zugänge vom Lift zu den Wohnungstüren, sofern sie mindestens einseitig offen sind (Erw. 4b).\n\nEntscheid des Baudepartements vom 12. Juni 2003 in Sachen R. AG. gegen\nGemeinderat B.\n\nSachverhalt\n\nIn einem «obiter dictum» äussert sich das Baudepartement zur\nFrage der Anrechenbarkeit eines Aussenlifts und der äusseren, gedeckten Erschliessungswege einer Terrassensiedlung:\n\nAus den Erwägungen\n\n4. a) (…) Das geplante Projekt sieht zwei identische Häuser A\nund B an einem relativ steilen Hang vor, die aus jeweils zwei gespiegelten Teilhäusern mit je vier Terrassenstufen (Obergeschosse) und\ndarunter einem Erdgeschoss mit Garagen bestehen. Die Hausteile\nweisen einen Abstand von 4.5 m auf. In diesem Bereich erschliessen\nauf beiden Seiten Treppen entlang der Fassaden die Stockwerke. Dazwischen findet sich auf der Höhe des dritten Obergeschosses ein\nLiftschacht. Der Lift verbindet das Erdgeschoss mit dem vierten\nObergeschoss. Von den Liftausgängen zu den Wohnungseingängen\nauf jedem Geschoss sind T-förmige Erschliessungsflächen vorgesehen, die vollständig gedeckt und überall zumindest einseitig offen\n486 Verwaltungsbehörden 2003\n\nsind. Diese weisen eine Breite von 2.0 m (zum Lift), 1.42 m (zu den\nWohnungseingängen im ersten bis dritten Obergeschoss) und 1.9 m\n(zum Wohnungseingang im vierten Obergeschoss) auf.\nb) aa) Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe\naller ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der\nMauer- und Wandquerschnitte (§ 9 Abs. 2 ABauV). Nicht angerechnet werden gemäss § 9 Abs. 2 lit. a ABauV alle nicht dem Wohnen\nund dem Gewerbe dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen wie zum Beispiel:\n– zu Wohnungen gehörende Keller-, Estrich-, Wasch- und Trockenräume;\n– technische Räume für Heizung, Wasser, Elektroversorgung, Maschinenräume für Aufzüge, Ventilations-, Klima- und Energiegewinnungsanlagen;\n– angemessene Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen und dergleichen;\n– Korridore, Treppen und Aufzüge, die überwiegend nicht anrechenbare Räume erschliessen;\n– mindestens einseitig offene Erdgeschosshallen, Dachterrassen,\nSitzplätze und Balkone;\n– Dachgeschossflächen unter 1,50 m lichter Raumhöhe.\nDiese kantonale Definition der Anrechenbarkeit ist abschliessend (vgl. § 8 i.V.m. § 9 Abs. 3 ABauV).\nbb) Es fragt sich zuerst, ob die gedeckten Erschliessungsflächen\nzur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gemäss § 9 Abs. 2 ABauV\ngehören. Dazu ist die Bestimmung auszulegen, insbesondere der unbestimmte Rechtsbegriff «ober- und unterirdische Geschossfläche»\nund die Ausnahmebestimmung «nicht dem Wohnen und dem Gewerbe dienende oder hierfür nicht verwendbare Flächen». Der Gemeinderat begründet die Anrechenbarkeit damit, dass er den Erschliessungsbereich bei einem anderen Projekt der gleichen Bauherrschaft auch angerechnet habe und es keinen Grund gebe, von dieser\nPraxis abzuweichen (Baubewilligung, S. 2).\nDas (neue) Baugesetz und die ABauV führten zu einer Vereinheitlichung der früheren kommunalen Ausnützungsvorschriften. Die\ndamalige Rechtsprechung zur Funktion der Ausnützungsziffer ist auf\n2003 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 487\n\n"}