Schliesslich muss eine geeignete Beschäftigung im gemeinnützigen Bereich überhaupt zur Verfügung stehen (lit. c). Vorliegend kam die Vorinstanz am 10. November 2000 zum Schluss, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien und hiess das Gesuch um gemeinnützige Arbeit gut. b) Verfügungen und Entscheide, die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entsprechen, können durch die erlassende Behörde oder die Aufsichtsbehörde abgeändert oder aufgeho-