{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-05-29", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_AGVE-2002-151_2002-05-29.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4134", "Checksum": "939f823293bb699a6d4dcf98fe3034a5"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_151"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 29.05.2002 AGVE_2002_151"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 29.05.2002 AGVE_2002_151"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 29.05.2002 AGVE_2002_151"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Attikageschoss.\n- Bei terrassierten Bauten berechnet sich die zulässige Attikagrundfläche nicht allein aufgrund der Geschossfläche der darunter liegenden (übergrossen) Terrassenstufe, sondern es ist die gesamte terrassierte Baute zu betrachten und nach optischen und funktionalen Kriterien zu urteilen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:03", "Checksum": "1cc9c78e801588f954aa06a821f2a793", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 29.05.2002 AGVE_2002_151\nRegeste:\nAttikageschoss.\n- Bei terrassierten Bauten berechnet sich die zulässige Attikagrundfläche nicht allein aufgrund der Geschossfläche der darunter liegenden (übergrossen) Terrassenstufe, sondern es ist die gesamte terrassierte Baute zu betrachten und nach optischen und funktionalen Kriterien zu urteilen.\n\n660 Verwaltungsbehörden 2002\n\nc) Um eine solche materielle Voraussetzung für die Erteilung\nder Baubewilligung handelt es sich beim Zustimmungs- bzw. Genehmigungsvorbehalt von Art. 3 Abs. 2 StWER nicht. Er berührt die\nBeurteilung, ob das Bauvorhaben mit den öffentlichrechtlichen Vorschriften in Einklang steht, in keiner Weise. Es verhält sich diesbezüglich ähnlich wie mit einer Bauverbotsdienstbarkeit, welche die\nBaubewilligungsbehörde nicht zu beachten hat. Die Stockwerkeigentümer müssen diese Vorschrift gegebenenfalls mit zivilrechtlichen Mitteln durchsetzen. Der Gemeinderat hat möglicherweise\nseine Doppelrolle - einerseits Baubewilligungsbehörde, andererseits\nVertreter der Einwohnergemeinde als Baurechtsgeberin – etwas vermischt. In diesem Verfahren hat er klar die Funktion der Baubewilligungsbehörde. Er kann sich auch nicht unter Berufung auf Art. 3\nAbs. 2 StWER weigern, überhaupt tätig zu werden und das Baugesuch an die Hand zu nehmen, nachdem es um ein bereits ausgeführtes Bauvorhaben geht. Tatsächlich hat er denn auch das Baubewilligungsverfahren durchgeführt.\n\n151 Attikageschoss.\n- Bei terrassierten Bauten berechnet sich die zulässige Attikagrundfläche nicht allein aufgrund der Geschossfläche der darunter liegenden\n(übergrossen) Terrassenstufe, sondern es ist die gesamte terrassierte\nBaute zu betrachten und nach optischen und funktionalen Kriterien\nzu urteilen.\n\nEntscheid des Baudepartements vom 29. Mai 2002 in Sachen R. AG gegen\nGemeinderat B.\n\nSachverhalt\n\nDie Bauherrschaft hat eine Terrassensiedlung, bestehend aus einem Erdgeschoss (Garagen) und drei Obergeschossen (Wohneinheiten mit Keller), erstellt. Die einzelnen Terrassenstufen sind um je 5.5\nm zurückversetzt. – Die Bauherrschaft plant nun, das dritte Obergeschoss gegen den Hang zu verlängern und den Hang um eine Zim-\n2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 661\n\nmertiefe abzugraben. Auf dem so vergrösserten, freigelegten Obergeschoss will sie ein zusätzliches, ebenfalls um 5.5 m zurückversetztes\nGeschoss errichten, das kleiner ist als das dritte Obergeschoss, aber\ngleich gross wie die ersten beiden Obergeschosse. Die Bauherrschaft\nhält dieses vierte Obergeschoss für ein Attikageschoss; ein solches\nwürde nach kommunalem Recht nicht zur Ausnützung zählen. Der\nGemeinderat dagegen ist der Ansicht, dass für die Berechnung der\nzulässigen Attikagrösse nicht das dritte Obergeschoss als Grundfläche zu nehmen sei, sondern der Durchschnitt aller Obergeschosse,\nund hat das Baugesuch abgelehnt. Die Bauherrschaft erhebt dagegen\nerfolglos Beschwerde beim Baudepartement.\n\nAus den Erwägungen\n\n5.b-d) [Auch bei terrassierten Bauten (§ 12 Abs. 3 ABauV) ist\nes grundsätzlich möglich, auf der obersten Terrassenstufe ein Attikageschoss (§ 16a ABauV) zu errichten; dass dieses terrassenähnlich\nzurückversetzt ist, ist ohne Bedeutung für die Beurteilung der Frage,\nob es sich um ein Attikageschoss handle.]\n6.a) Fraglich ist, ob es sich beim vierten Obergeschoss um ein\n„verkleinertes Geschoss“ [und also um ein Attikageschoss] gemäss\n§ 16a Abs. 1 ABauV handelt.\nDas dritte Obergeschoss ist wesentlich grösser als die beiden\nanderen Obergeschosse, weil es anschliessend an die selbständige\nWohneinheit bergwärts erweitert wurde mit Räumen, die teilweise\nihm dienen, teilweise allen Geschossen und teilweise nur dem vierten\nGeschoss. (...) Das vierte Obergeschoss ist 2,8 m hoch. Wird von der\nFläche des dritten Obergeschosses (mit einer Tiefe von 13,75 m)\nausgegangen, so weist das vierte Geschoss (mit einer Tiefe von 8,15\nm) exakt die maximal zulässige Grundfläche gemäss § 16a Abs. 2\nerster Satz ABauV auf, nämlich 163,82 m2 (...). Es hat genau die\ngleiche Grundfläche wie die selbständigen drei anderen Wohneinheiten, abgesehen von einzelnen „Kellerräumen“, welche die anderen\nGeschosse aufweisen (...). Der Gemeinderat spricht deshalb nicht\nmehr von einem verkleinerten Geschoss. Er vergleicht dabei mit den\n662 Verwaltungsbehörden 2002\n\n"}