{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-05-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_AGVE-2002-150_2002-05-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4133", "Checksum": "9dbc075883ef17375453c85158d208c1"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_150"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 10.05.2002 AGVE_2002_150"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 10.05.2002 AGVE_2002_150"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 10.05.2002 AGVE_2002_150"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stockwerkeigentum.\n- Die Baupolizeibehörde darf die Erteilung einer Baubewilligung nicht von der Zustimmung der Stockwerkeigentümerversammlung abhängig machen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:05", "Checksum": "b82af302f9be02ad7aeed6e48c404b72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 10.05.2002 AGVE_2002_150\nRegeste:\nStockwerkeigentum.\n- Die Baupolizeibehörde darf die Erteilung einer Baubewilligung nicht von der Zustimmung der Stockwerkeigentümerversammlung abhängig machen.\n\n2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 659\n\n150 Stockwerkeigentum.\n- Die Baupolizeibehörde darf die Erteilung einer Baubewilligung nicht\nvon der Zustimmung der Stockwerkeigentümerversammlung abhängig machen.\n\nEntscheid des Baudepartements vom 10. Mai 2002 in Sachen L. und Mitbet.\ngegen Gemeinderat R.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. a) Der Gemeinderat hat die Baubewilligung für die Trennwand vorab gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Stockwerkeigentümerreglements (StWER) verweigert. Dieser bestimmt, dass jeder Stockwerkeigentümer seine Stockwerkeinheit im Innern baulich umgestalten darf. Mit den Bauarbeiten darf aber erst begonnen werden,\nwenn die Pläne von der Stockwerkeigentümer-Versammlung genehmigt worden sind. Der Gemeinderat macht die Erteilung der Baubewilligung von dieser privatrechtlichen Voraussetzung abhängig.\nb) Die Baubewilligungsbehörden haben grundsätzlich keine\nprivatrechtlichen Fragen zu beurteilen, sondern sind nur zur Anwendung der Vorschriften über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen sowie weiterer öffentlichrechtlicher Vorschriften berufen\n(AGVE 1992, S. 305). Sie haben im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens in der Regel einzig zu prüfen, ob einem Bauvorhaben öffentlichrechtliche, insbesondere baupolizeiliche und raumplanerische Hindernisse entgegenstehen. Dieser Grundsatz wird dort\ndurchbrochen, wo die öffentlichrechtliche Ordnung unmittelbar an\ndas Privatrecht anknüpft; hier muss die Baubewilligungsbehörde\nprivatrechtliche Fragen beantworten. Es muss sich dabei aus dem\nöffentlichen Recht selber ergeben, dass eine privatrechtliche Vorfrage\ndurch die Baubewilligungsbehörde zugunsten des Baugesuchstellers\nentschieden sein muss, bevor die Baubewilligung erteilt werden darf.\nDies ist etwa der Fall, wo die Erschliessung einer Bauparzelle im\nSinne von § 32 Abs. 1 lit. b BauG privatrechtlich abgesichert ist,\nbeispielsweise mit einem Fahrwegrecht.\n660 Verwaltungsbehörden 2002\n\nc) Um eine solche materielle Voraussetzung für die Erteilung\nder Baubewilligung handelt es sich beim Zustimmungs- bzw. Genehmigungsvorbehalt von Art. 3 Abs. 2 StWER nicht. Er berührt die\nBeurteilung, ob das Bauvorhaben mit den öffentlichrechtlichen Vorschriften in Einklang steht, in keiner Weise. Es verhält sich diesbezüglich ähnlich wie mit einer Bauverbotsdienstbarkeit, welche die\nBaubewilligungsbehörde nicht zu beachten hat. Die Stockwerkeigentümer müssen diese Vorschrift gegebenenfalls mit zivilrechtlichen Mitteln durchsetzen. Der Gemeinderat hat möglicherweise\nseine Doppelrolle - einerseits Baubewilligungsbehörde, andererseits\nVertreter der Einwohnergemeinde als Baurechtsgeberin – etwas vermischt. In diesem Verfahren hat er klar die Funktion der Baubewilligungsbehörde. Er kann sich auch nicht unter Berufung auf Art. 3\nAbs. 2 StWER weigern, überhaupt tätig zu werden und das Baugesuch an die Hand zu nehmen, nachdem es um ein bereits ausgeführtes Bauvorhaben geht. Tatsächlich hat er denn auch das Baubewilligungsverfahren durchgeführt.\n\n151 Attikageschoss.\n- Bei terrassierten Bauten berechnet sich die zulässige Attikagrundfläche nicht allein aufgrund der Geschossfläche der darunter liegenden\n(übergrossen) Terrassenstufe, sondern es ist die gesamte terrassierte\nBaute zu betrachten und nach optischen und funktionalen Kriterien\nzu urteilen.\n\nEntscheid des Baudepartements vom 29. Mai 2002 in Sachen R. AG gegen\nGemeinderat B.\n\nSachverhalt\n\nDie Bauherrschaft hat eine Terrassensiedlung, bestehend aus einem Erdgeschoss (Garagen) und drei Obergeschossen (Wohneinheiten mit Keller), erstellt. Die einzelnen Terrassenstufen sind um je 5.5\nm zurückversetzt. – Die Bauherrschaft plant nun, das dritte Obergeschoss gegen den Hang zu verlängern und den Hang um eine Zim-\n"}