Im vorliegenden Fall handelt es sich nun aber nicht um eine solche Beratung, sondern um eine typische Rechtsvertretung in einem Beschwerdeverfahren, wie sie zu den klassischen Obliegenheiten der Anwälte gehört. Dazu wäre Dr. iur. M. vor Verwaltungsgericht nicht zugelassen gewesen. Selbst wenn der Beschwerdeführer zu Recht geltend machen könnte, er sei auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen gewesen, kann er für die ihm daraus erwachsenen Kosten keine Entschädigung beanspruchen, da es sich gerade um denjenigen Sachverständigenbereich handelt, der unter das Anwaltsmonopol fällt. 586 Verwaltungsbehörden 2001