Dies gilt insbesondere für technische Belange. Ebenso wie das Verwaltungsgericht genötigt sein kann, Architekten, Ingenieure oder weitere Sachverständige beizuziehen, kann in gewissen Fällen eine entsprechenden Beratung der Parteien notwendig sein. Dann ist es aber auch richtig, die daraus entstehenden Kosten in die Parteientschädigung einzubeziehen.