Bei enger Interpretation von § 36 Abs. 1 VRPG könnten demnach als «weitere Sachverständige» nur gerade die - zur Vertretung und Verbeiständung zugelassenen - Notare und Steuerberater verstanden werden. Es wäre dann so, dass auch nur die durch das Anwaltsmonopol gedeckte Beratung Anspruch auf Parteientschädigung verschaffen würde. Nun können sich aber spezifische Sachverständigenfragen stellen, die zu beantworten die vom erweiterten Anwaltsmonopol erfassten Sachverständigengruppen (Anwälte, Notare und Steuerberater) nicht in der Lage sind. Dies gilt insbesondere für technische Belange.