AGVE 1987, S. 334 f.). Vertreten und verbeiständen können vor Verwaltungsgericht danach nur patentierte Anwälte und Notare, in Steuersachen auch Steuerberater. Es gilt somit das sogenannte erweiterte Anwaltsmonopol. (...) 2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 585