in Abs. 2 kommt lediglich eine weitere Beschränkung hinzu («...sofern der Beizug eines Vertreters oder Sachverständigen nicht offensichtlich unbegründet war.»). Es kann nämlich nicht Sinn der Bestimmung von § 36 Abs. 2 VRPG sein, dass der Kreis der von der obsiegenden Partei beigezogenen Vertreter, für welche sie von der unterliegenden Partei eine Entschädigung fordern kann, im Verwaltungsverfahren gegenüber Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht erweitert wird (Entscheid des Regierungsrates [RRB] Nr. 241 vom 16. Februar 2000 i.S. R. und D. S.- R. gegen den Entscheid des Baudepartements [Koordinationsstelle Baugesuch] /