Erst gestützt auf eine Anregung in der Expertenkommission wurde der betreffende Abs. 2 beigefügt. (...) Wenn es in Abs. 2 heisst: «Diese Bestimmung...», so bezieht sich dies offensichtlich auf diejenige von Abs. 1, und zwar den ganzen Abs. 1 samt der dort enthaltenen Einschränkung, wonach nur die Kosten der Vertretung, der Verbeiständung oder Beratung durch Anwälte und weitere Sachverständige ersetzt werden; in Abs. 2 kommt lediglich eine weitere Beschränkung hinzu («...sofern der Beizug eines Vertreters oder Sachverständigen nicht offensichtlich unbegründet war.»).