2 Diese Bestimmung kommt auch in den übrigen Beschwerdeverfahren zur Anwendung, sofern der Beizug eines Vertreters oder Sachverständigen nicht offensichtlich unbegründet war». b) (...) Ursprünglich war (...) nur für Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung vorgesehen. Erst gestützt auf eine Anregung in der Expertenkommission wurde der betreffende Abs. 2 beigefügt.