{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-04-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_AGVE-2001-126_2001-04-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4268", "Checksum": "f05a289ba59073bd445010f0244f6b38"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 26.04.2001 AGVE_2001_126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 26.04.2001 AGVE_2001_126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 26.04.2001 AGVE_2001_126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Parteikosten.\nSind einer Partei im Verwaltungsbeschwerdeverfahren dadurch Parteikosten entstanden, dass sie einen Juristen oder eine Juristin ohne Anwaltspatent zugezogen hat, so kann sie hierfür keinen Parteikostenersatz verlangen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:35", "Checksum": "ccde48093bd6871956ba8d54edd7af6f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 26.04.2001 AGVE_2001_126\nRegeste:\nParteikosten.\nSind einer Partei im Verwaltungsbeschwerdeverfahren dadurch Parteikosten entstanden, dass sie einen Juristen oder eine Juristin ohne Anwaltspatent zugezogen hat, so kann sie hierfür keinen Parteikostenersatz verlangen.\n\n2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 583\n\nim Hinblick auf ihre Umweltverträglichkeit (vgl. z.B. Art. 69 i.V.m.\nArt. 68 lit. b, Legge cantonale di applicazione della legge federale\nsulla pianificazione del territorio del Cantone Ticino dal 23. Maggio\n1990 [ab einer Verkaufsfläche von 1'000 m2]).\nd) Handelt es sich somit um ein Bauvorhaben mit überdurchschnittlichen (vgl. oben 3c/bb) Emissionen, können emissionsmindernde Massnahmen im Baubewilligungsverfahren, gestützt unmittelbar auf den Massnahmenplan und das USG angeordnet werden.\n\n126 Parteikosten.\nSind einer Partei im Verwaltungsbeschwerdeverfahren dadurch Parteikosten entstanden, dass sie einen Juristen oder eine Juristin ohne Anwaltspatent zugezogen hat, so kann sie hierfür keinen Parteikostenersatz\nverlangen.\n\nEntscheid des Baudepartements vom 26. April 2001 in Sachen D.\n\nSachverhalt\n\nDer Beschwerdeführer, der sich (zulässigerweise) durch einen\nJuristen ohne Anwaltspatent vertreten liess, obsiegte im Beschwerdeverfahren vor dem Baudepartement. Das Baudepartement lehnte es\njedoch ab, ihm einen Parteikostenersatz zuzusprechen.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) § 36 VRPG mit der Marginale «Parteientschädigung» lautet:\n«1Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ist dem Obsiegenden eine angemessene Entschädigung für die Kosten der Vertretung, der\nVerbeiständung oder Beratung durch Anwälte und weitere Sachverständige\nzuzusprechen. Die Entschädigung ist den Umständen entsprechend dem\nUnterliegenden oder dem interessierten Gemeinwesen oder beiden anteilweise aufzuerlegen.\n584 Verwaltungsbehörden 2001\n\n2\nDiese Bestimmung kommt auch in den übrigen Beschwerdeverfahren\nzur Anwendung, sofern der Beizug eines Vertreters oder Sachverständigen\nnicht offensichtlich unbegründet war».\nb) (...) Ursprünglich war (...) nur für Beschwerdeverfahren vor\nVerwaltungsgericht eine Parteientschädigung vorgesehen. Erst gestützt auf eine Anregung in der Expertenkommission wurde der betreffende Abs. 2 beigefügt. (...) Wenn es in Abs. 2 heisst: «Diese\nBestimmung...», so bezieht sich dies offensichtlich auf diejenige von\nAbs. 1, und zwar den ganzen Abs. 1 samt der dort enthaltenen Einschränkung, wonach nur die Kosten der Vertretung, der Verbeiständung oder Beratung durch Anwälte und weitere Sachverständige\nersetzt werden; in Abs. 2 kommt lediglich eine weitere Beschränkung\nhinzu («...sofern der Beizug eines Vertreters oder Sachverständigen\nnicht offensichtlich unbegründet war.»). Es kann nämlich nicht Sinn\nder Bestimmung von § 36 Abs. 2 VRPG sein, dass der Kreis der von\nder obsiegenden Partei beigezogenen Vertreter, für welche sie von\nder unterliegenden Partei eine Entschädigung fordern kann, im\nVerwaltungsverfahren gegenüber Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht erweitert wird (Entscheid des Regierungsrates [RRB]\nNr. 241 vom 16. Februar 2000 i.S. R. und D. S.- R. gegen den Entscheid des Baudepartements [Koordinationsstelle Baugesuch] / Gemeinderat Full-Reuenthal vom 7. / 13. Oktober 1998, S. 11 f.; AGVE\n1972, S. 350, und 1987, S. 334 f.).\nSomit steht fest, dass auch einer im Verwaltungsverfahren obsiegenden Partei nur für die Kosten der Vertretung, Verbeiständung\noder Beratung durch Anwälte und weitere Sachverständige eine Entschädigung zugesprochen werden kann.\nc) Wer für die Vertretung und Verbeiständung vor Verwaltungsgericht als «Sachverständiger» im Sinne von § 36 VRPG angesehen\nwerden kann, hat der Gesetzgeber durch die Regelung von § 18 Abs.\n3 VRPG zum Ausdruck gebracht (vgl. den oben zitierten RRB Nr.\n241 vom 16. Februar 2000, S. 12; AGVE 1987, S. 334 f.). Vertreten\nund verbeiständen können vor Verwaltungsgericht danach nur patentierte Anwälte und Notare, in Steuersachen auch Steuerberater. Es\ngilt somit das sogenannte erweiterte Anwaltsmonopol. (...)\n2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 585\n\n"}