2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 583 im Hinblick auf ihre Umweltverträglichkeit (vgl. z.B. Art. 69 i.V.m. Art. 68 lit. b, Legge cantonale di applicazione della legge federale sulla pianificazione del territorio del Cantone Ticino dal 23. Maggio 1990 [ab einer Verkaufsfläche von 1'000 m2]). d) Handelt es sich somit um ein Bauvorhaben mit überdurch- schnittlichen (vgl. oben 3c/bb) Emissionen, können emissionsmin- dernde Massnahmen im Baubewilligungsverfahren, gestützt unmit- telbar auf den Massnahmenplan und das USG angeordnet werden. 126 Parteikosten. Sind einer Partei im Verwaltungsbeschwerdeverfahren dadurch Partei- kosten entstanden, dass sie einen Juristen oder eine Juristin ohne An- waltspatent zugezogen hat, so kann sie hierfür keinen Parteikostenersatz verlangen. Entscheid des Baudepartements vom 26. April 2001 in Sachen D. Sachverhalt Der Beschwerdeführer, der sich (zulässigerweise) durch einen Juristen ohne Anwaltspatent vertreten liess, obsiegte im Beschwer- deverfahren vor dem Baudepartement. Das Baudepartement lehnte es jedoch ab, ihm einen Parteikostenersatz zuzusprechen. Aus den Erwägungen 2. a) § 36 VRPG mit der Marginale «Parteientschädigung» lau- tet: «1Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ist dem Obsiegen- den eine angemessene Entschädigung für die Kosten der Vertretung, der Verbeiständung oder Beratung durch Anwälte und weitere Sachverständige zuzusprechen. Die Entschädigung ist den Umständen entsprechend dem Unterliegenden oder dem interessierten Gemeinwesen oder beiden anteil- weise aufzuerlegen. 584 Verwaltungsbehörden 2001 2 Diese Bestimmung kommt auch in den übrigen Beschwerdeverfahren zur Anwendung, sofern der Beizug eines Vertreters oder Sachverständigen nicht offensichtlich unbegründet war». b) (...) Ursprünglich war (...) nur für Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung vorgesehen. Erst ge- stützt auf eine Anregung in der Expertenkommission wurde der be- treffende Abs. 2 beigefügt. (...) Wenn es in Abs. 2 heisst: «Diese Bestimmung...», so bezieht sich dies offensichtlich auf diejenige von Abs. 1, und zwar den ganzen Abs. 1 samt der dort enthaltenen Ein- schränkung, wonach nur die Kosten der Vertretung, der Verbeistän- dung oder Beratung durch Anwälte und weitere Sachverständige ersetzt werden; in Abs. 2 kommt lediglich eine weitere Beschränkung hinzu («...sofern der Beizug eines Vertreters oder Sachverständigen nicht offensichtlich unbegründet war.»). Es kann nämlich nicht Sinn der Bestimmung von § 36 Abs. 2 VRPG sein, dass der Kreis der von der obsiegenden Partei beigezogenen Vertreter, für welche sie von der unterliegenden Partei eine Entschädigung fordern kann, im Verwaltungsverfahren gegenüber Beschwerdeverfahren vor Verwal- tungsgericht erweitert wird (Entscheid des Regierungsrates [RRB] Nr. 241 vom 16. Februar 2000 i.S. R. und D. S.- R. gegen den Ent- scheid des Baudepartements [Koordinationsstelle Baugesuch] / Ge- meinderat Full-Reuenthal vom 7. / 13. Oktober 1998, S. 11 f.; AGVE 1972, S. 350, und 1987, S. 334 f.). Somit steht fest, dass auch einer im Verwaltungsverfahren ob- siegenden Partei nur für die Kosten der Vertretung, Verbeiständung oder Beratung durch Anwälte und weitere Sachverständige eine Ent- schädigung zugesprochen werden kann. c) Wer für die Vertretung und Verbeiständung vor Verwaltungs- gericht als «Sachverständiger» im Sinne von § 36 VRPG angesehen werden kann, hat der Gesetzgeber durch die Regelung von § 18 Abs. 3 VRPG zum Ausdruck gebracht (vgl. den oben zitierten RRB Nr. 241 vom 16. Februar 2000, S. 12; AGVE 1987, S. 334 f.). Vertreten und verbeiständen können vor Verwaltungsgericht danach nur paten- tierte Anwälte und Notare, in Steuersachen auch Steuerberater. Es gilt somit das sogenannte erweiterte Anwaltsmonopol. (...) 2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 585 Bei enger Interpretation von § 36 Abs. 1 VRPG könnten dem- nach als «weitere Sachverständige» nur gerade die - zur Vertretung und Verbeiständung zugelassenen - Notare und Steuerberater ver- standen werden. Es wäre dann so, dass auch nur die durch das An- waltsmonopol gedeckte Beratung Anspruch auf Parteientschädigung verschaffen würde. Nun können sich aber spezifische Sachverständi- genfragen stellen, die zu beantworten die vom erweiterten Anwalts- monopol erfassten Sachverständigengruppen (Anwälte, Notare und Steuerberater) nicht in der Lage sind. Dies gilt insbesondere für technische Belange. Ebenso wie das Verwaltungsgericht genötigt sein kann, Architekten, Ingenieure oder weitere Sachverständige beizuziehen, kann in gewissen Fällen eine entsprechenden Beratung der Parteien notwendig sein. Dann ist es aber auch richtig, die daraus entstehenden Kosten in die Parteientschädigung einzubeziehen. In einer langjährigen Praxis hat deshalb das Verwaltungsgericht stets anerkannt, dass in Verwaltungsgerichts- und aufgrund des Verweises in § 36 Abs. 2 auf Abs. 1 VRPG auch in Verwaltungsverfahren eine Entschädigung für einen von einer Partei zugezogenen Sachverstän- digen stets, aber immer nur dort in Betracht kommen kann, wo sich spezifische Sachverständigenfragen aus dessen Spezialgebiet, na- mentlich in technischen Belangen, stellen (vgl. AGVE 1972, S. 350). Im vorliegenden Fall handelt es sich nun aber nicht um eine solche Beratung, sondern um eine typische Rechtsvertretung in ei- nem Beschwerdeverfahren, wie sie zu den klassischen Obliegenhei- ten der Anwälte gehört. Dazu wäre Dr. iur. M. vor Verwaltungsge- richt nicht zugelassen gewesen. Selbst wenn der Beschwerdeführer zu Recht geltend machen könnte, er sei auf eine rechtskundige Ver- tretung angewiesen gewesen, kann er für die ihm daraus erwachse- nen Kosten keine Entschädigung beanspruchen, da es sich gerade um denjenigen Sachverständigenbereich handelt, der unter das An- waltsmonopol fällt. 586 Verwaltungsbehörden 2001 127 Voraussichtlich längerfristige Existenzfähigkeit eines Landwirtschafts- betriebes als Voraussetzung für die Bewilligung der Aussiedlung in die Landwirtschaftszone. - Längerfristig meint grundsätzlich einen Zeitraum von min- destens einer Generation, d.h. ca. 15-25 Jahre (Erw. 2 c/aa). - Betriebsstrukturdaten wie landwirtschaftliche Nutzfläche und Milchkontingent lassen eine erste Grobbeurteilung zu, ob ver- tieftere Abklärungen nötig sind (Erw. 2 c/aa). - In Zweifelsfällen ist mit einem Betriebsvoranschlag zu belegen, dass mit dem erzielbaren Einkommen die laufenden Ausgaben für Betrieb und Familie gedeckt, die Zins- und Rückzahlungs- verpflichtungen erfüllt, die künftig notwendigen Investitionen getätigt und die Zahlungsfähigkeit erhalten werden können (Erw. 2 c/aa). - Bei aussiedlungswilligen Betrieben sollte das landwirtschaftli- che Einkommen den überwiegenden Teil des Soll-Einkommens ausmachen (Erw. 2 c/aa). Entscheid des Regierungsrates vom 12. September 2001 in Sachen R.S.-H. gegen Baudepartement und Gemeinderat W. Aus den Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer R.S., geboren 1945, bewirtschaftet mit seiner Frau A. und dem 22-jährigen Sohn M., welcher die land- wirtschaftliche Schule F. besucht hat und dereinst den Betrieb über- nehmen möchte, ein landwirtschaftliches Gewerbe in W. Da die be- stehenden Betriebsgebäude an eingeengter Lage in der Dorfkernzone mit verschiedenen Problemen hinsichtlich der Viehhaltung behaftet sind, die Jauchegrubenkapazität nicht ausreicht und Investitionen im Ökonomiebereich am bestehenden Ort dem Beschwerdeführer un- zweckmässig erscheinen, möchte er in rund 200 m Entfernung auf Parzelle 472 in der Landwirtschaftszone einen 45,5 m langen und bis zu 26,4 m breiten Stall mit Remise, Laufhof, Mistplatz, Jauchegrube und zwei Grünfuttersilos mit einer maximalen Höhe von 9,66 m