Recht darauf hin, dass es sich bei dem Institut der Bausperre um ein einschneidendes Mittel im Nutzungsplanungsverfahren handelt (Beschwerde, S. 5). Ausserdem ist im vorliegenden Fall die Wirtschaftsfreiheit tangiert (Art. 27 BV). Zweifellos vermag der Gemeinderat O. gewichtige öffentliche Interessen ins Feld zu führen. In Berücksichtigung aller Umstände vermögen sie indes gegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht anzukommen. Der Gemeinderat O. hat sich überdies die Frage nach milderen Massnahmen, welche die Planungsfreiheit der Behörden ebenfalls wahren könnten, offenbar nicht gestellt.