Der Gemeinderat macht (...) «moralische, ethische und sittliche Gründe» geltend. Damit sind schützenswerte öffentliche Interessen angesprochen. Sodann ist auch die Sicherung einer laufenden Nutzungsplanung und die Wahrung der Planungsfreiheit der Behörden im öffentlichen Interesse. Dagegen stehen die privaten Interessen des Beschwerdeführers, der sich dazu auf die Eigentumsgarantie (vgl. Art. 26 BV) beruft. Der Beschwerdeführer weist zu 580 Verwaltungsbehörden 2001