Als Erschwerung der neuen Ordnung gilt nach der Praxis, wenn mit einem Bauvorhaben ein derart einschneidendes Präjudiz geschaffen wird, dass die vorgesehene Rechtsordnung generell fragwürdig wird. Es sollen Abweichungen verhindert werden, die für die Ausscheidung, Abgrenzung und Gestaltung der Zonierung im fraglichen Gebiet wesentlich sind (AGVE 1996, S. 314; 1988, S. 363). Nicht jeder noch so geringe Widerspruch zu einer vorgesehenen Neuordnung rechtfertigt eine Bausperre (vgl. Markus Siegrist, Die Bausperre unter besonderer Berücksichtigung des aargauischen Rechts, Aarau 1988, S. 123 f., mit Hinweisen).