Wenn die Revision einer Nutzungsplanung derart weit fortgeschritten ist, dass ein konkreter und gesicherter Massstab gewonnen worden ist, so kann dies nach der Praxis bedeuten, dass ein Gemeinderat zur Verhängung einer Bausperre gar verpflichtet ist, sofern die Verwirklichung der neuen Ordnung durch ein Bauvorhaben erschwert wird (AGVE 1980, S. 256 f.). Als Erschwerung der neuen Ordnung gilt nach der Praxis, wenn mit einem Bauvorhaben ein derart einschneidendes Präjudiz geschaffen wird, dass die vorgesehene Rechtsordnung generell fragwürdig wird.