c) aa) § 30 BauG stellt eine Ermächtigungsnorm dar ("kann"), wobei der Entscheid, ob eine solche Massnahme getroffen werden soll, in das Ermessen der Behörde gestellt ist. Wenn die Revision einer Nutzungsplanung derart weit fortgeschritten ist, dass ein konkreter und gesicherter Massstab gewonnen worden ist, so kann dies nach der Praxis bedeuten, dass ein Gemeinderat zur Verhängung einer Bausperre gar verpflichtet ist, sofern die Verwirklichung der neuen Ordnung durch ein Bauvorhaben erschwert wird (AGVE 1980, S. 256 f.).