Die Gemeinde O. ist daran, die Nutzungsplanung Siedlung zu revidieren. Sie beabsichtigt unter anderem, die Einrichtung von Sexgewerben in der unmittelbaren Nachbarschaft von Wohnzonen zu verbieten. Als S. das Baugesuch einreicht, seinen Verkaufsladen in der Wohn- und Gewerbezone neu als Massagesalon zu nutzen, verfügt der Gemeinderat eine Bausperre. Die von S. dagegen erhobene Beschwerde heisst das Baudepartement gut und weist die Sache zurück an den Gemeinderat zur materiellen Behandlung des Baugesuchs. Aus den Erwägungen