578 Verwaltungsbehörden 2001 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beurteilung des Gemeinderates W., dass die Südwestfassade als massgebliche Fassade im Sinne von § 17 Abs. 2 ABauV zu gelten habe, haltbar ist. 124 Bausperre. Bei Nutzungsänderungsgesuchen, die keine oder kaum bauliche Veränderungen mit sich bringen, ist für das Verfügen von Bausperren Zurückhaltung angebracht. Entscheid des Baudepartements vom 27. März 2001 in Sachen S. Sachverhalt