{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-03-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_AGVE-2001-124_2001-03-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4266", "Checksum": "1e0465335d78b1db140e2b5cc7a4e1f3"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 27.03.2001 AGVE_2001_124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 27.03.2001 AGVE_2001_124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 27.03.2001 AGVE_2001_124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bausperre.\nBei Nutzungsänderungsgesuchen, die keine oder kaum bauliche Veränderungen mit sich bringen, ist für das Verfügen von Bausperren Zurückhaltung angebracht."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:38", "Checksum": "d243c1efc6b242d684cb6f5259ce4aa5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 27.03.2001 AGVE_2001_124\nRegeste:\nBausperre.\nBei Nutzungsänderungsgesuchen, die keine oder kaum bauliche Veränderungen mit sich bringen, ist für das Verfügen von Bausperren Zurückhaltung angebracht.\n\n578 Verwaltungsbehörden 2001\n\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beurteilung des\nGemeinderates W., dass die Südwestfassade als massgebliche Fassade im Sinne von § 17 Abs. 2 ABauV zu gelten habe, haltbar ist.\n\n124 Bausperre.\nBei Nutzungsänderungsgesuchen, die keine oder kaum bauliche\nVeränderungen mit sich bringen, ist für das Verfügen von Bausperren\nZurückhaltung angebracht.\n\nEntscheid des Baudepartements vom 27. März 2001 in Sachen S.\n\nSachverhalt\n\nDie Gemeinde O. ist daran, die Nutzungsplanung Siedlung zu\nrevidieren. Sie beabsichtigt unter anderem, die Einrichtung von Sexgewerben in der unmittelbaren Nachbarschaft von Wohnzonen zu\nverbieten. Als S. das Baugesuch einreicht, seinen Verkaufsladen in\nder Wohn- und Gewerbezone neu als Massagesalon zu nutzen, verfügt der Gemeinderat eine Bausperre. Die von S. dagegen erhobene\nBeschwerde heisst das Baudepartement gut und weist die Sache zurück an den Gemeinderat zur materiellen Behandlung des Baugesuchs.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. a) Während der Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen vorbereitet wird, kann die zuständige Behörde die Gesuche für\ndie Bewilligung von Bauten in den von den neuen Plänen oder Vorschriften betroffenen Gebieten für die Dauer von höchstens 2 Jahren\nzurückstellen. Bewilligungen für Bauten dürfen nur erteilt werden,\nwenn feststeht, dass diese die Verwirklichung von Plänen oder Vorschriften nicht erschweren (§ 30 BauG).\nb) (Bejahung einer ernsthaften Planungsabsicht)\n2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 579\n\nc) aa) § 30 BauG stellt eine Ermächtigungsnorm dar (\"kann\"),\nwobei der Entscheid, ob eine solche Massnahme getroffen werden\nsoll, in das Ermessen der Behörde gestellt ist. Wenn die Revision\neiner Nutzungsplanung derart weit fortgeschritten ist, dass ein konkreter und gesicherter Massstab gewonnen worden ist, so kann dies\nnach der Praxis bedeuten, dass ein Gemeinderat zur Verhängung\neiner Bausperre gar verpflichtet ist, sofern die Verwirklichung der\nneuen Ordnung durch ein Bauvorhaben erschwert wird (AGVE\n1980, S. 256 f.). Als Erschwerung der neuen Ordnung gilt nach der\nPraxis, wenn mit einem Bauvorhaben ein derart einschneidendes\nPräjudiz geschaffen wird, dass die vorgesehene Rechtsordnung generell fragwürdig wird. Es sollen Abweichungen verhindert werden, die\nfür die Ausscheidung, Abgrenzung und Gestaltung der Zonierung im\nfraglichen Gebiet wesentlich sind (AGVE 1996, S. 314; 1988, S.\n363). Nicht jeder noch so geringe Widerspruch zu einer vorgesehenen Neuordnung rechtfertigt eine Bausperre (vgl. Markus Siegrist,\nDie Bausperre unter besonderer Berücksichtigung des aargauischen\nRechts, Aarau 1988, S. 123 f., mit Hinweisen).\nbb) (...) Bei Nutzungsänderungsgesuchen, die keine oder kaum\nbauliche Veränderungen mit sich bringen, ist beim Erlass von Bausperren Zurückhaltung angebracht (vgl. auch AGVE 1980, S. 273 f.).\nWird durch eine allfällige Bewilligung derartiger Nutzungsänderungen später allenfalls ein rechtswidriger Zustand geschaffen, so ist\neine Anpassung der Baubewilligung wesentlich leichter möglich, als\nwenn aufgrund einer Baubewilligung Investitionen getätigt werden,\ndie Besitzstandsschutz (Investitionsschutz) geniessen. Die Gefahr,\ndass irreversible Zustände geschaffen werden, besteht in viel geringerem Mass. (...)\nd) aa) (...)\nbb) Der Gemeinderat macht (...) «moralische, ethische und sittliche Gründe» geltend. Damit sind schützenswerte öffentliche Interessen angesprochen. Sodann ist auch die Sicherung einer laufenden Nutzungsplanung und die Wahrung der Planungsfreiheit der\nBehörden im öffentlichen Interesse. Dagegen stehen die privaten\nInteressen des Beschwerdeführers, der sich dazu auf die Eigentumsgarantie (vgl. Art. 26 BV) beruft. Der Beschwerdeführer weist zu\n580 Verwaltungsbehörden 2001\n\nRecht darauf hin, dass es sich bei dem Institut der Bausperre um ein\neinschneidendes Mittel im Nutzungsplanungsverfahren handelt (Beschwerde, S. 5). Ausserdem ist im vorliegenden Fall die Wirtschaftsfreiheit tangiert (Art. 27 BV).\nZweifellos vermag der Gemeinderat O. gewichtige öffentliche\nInteressen ins Feld zu führen. In Berücksichtigung aller Umstände\nvermögen sie indes gegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht anzukommen. Der Gemeinderat O. hat sich überdies die\nFrage nach milderen Massnahmen, welche die Planungsfreiheit der\nBehörden ebenfalls wahren könnten, offenbar nicht gestellt. Namentlich wäre etwa zu prüfen gewesen, ob das vorliegende Nutzungsänderungsgesuch nicht befristet auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bauordnung erteilt werden könnte.\n\n125 Massnahmenplan.\nEine vorgängige Anpassung der Zonenplanbestimmungen ist nicht\nerforderlich, wenn es darum geht, gestützt auf einen Massnahmenplan\nEmissionen einzugrenzen, die über dem «Zonendurchschnitt» liegen.\n\nEntscheid des Regierungsrats vom 08. November 2000, Gemeinde O.\n\nAus den Erwägungen\n\n"}