578 Verwaltungsbehörden 2001 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beurteilung des Gemeinderates W., dass die Südwestfassade als massgebliche Fas- sade im Sinne von § 17 Abs. 2 ABauV zu gelten habe, haltbar ist. 124 Bausperre. Bei Nutzungsänderungsgesuchen, die keine oder kaum bauliche Veränderungen mit sich bringen, ist für das Verfügen von Bausperren Zurückhaltung angebracht. Entscheid des Baudepartements vom 27. März 2001 in Sachen S. Sachverhalt Die Gemeinde O. ist daran, die Nutzungsplanung Siedlung zu revidieren. Sie beabsichtigt unter anderem, die Einrichtung von Sex- gewerben in der unmittelbaren Nachbarschaft von Wohnzonen zu verbieten. Als S. das Baugesuch einreicht, seinen Verkaufsladen in der Wohn- und Gewerbezone neu als Massagesalon zu nutzen, ver- fügt der Gemeinderat eine Bausperre. Die von S. dagegen erhobene Beschwerde heisst das Baudepartement gut und weist die Sache zu- rück an den Gemeinderat zur materiellen Behandlung des Bauge- suchs. Aus den Erwägungen 3. a) Während der Erlass oder die Änderung von Nutzungsplä- nen vorbereitet wird, kann die zuständige Behörde die Gesuche für die Bewilligung von Bauten in den von den neuen Plänen oder Vor- schriften betroffenen Gebieten für die Dauer von höchstens 2 Jahren zurückstellen. Bewilligungen für Bauten dürfen nur erteilt werden, wenn feststeht, dass diese die Verwirklichung von Plänen oder Vor- schriften nicht erschweren (§ 30 BauG). b) (Bejahung einer ernsthaften Planungsabsicht) 2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 579 c) aa) § 30 BauG stellt eine Ermächtigungsnorm dar ("kann"), wobei der Entscheid, ob eine solche Massnahme getroffen werden soll, in das Ermessen der Behörde gestellt ist. Wenn die Revision einer Nutzungsplanung derart weit fortgeschritten ist, dass ein kon- kreter und gesicherter Massstab gewonnen worden ist, so kann dies nach der Praxis bedeuten, dass ein Gemeinderat zur Verhängung einer Bausperre gar verpflichtet ist, sofern die Verwirklichung der neuen Ordnung durch ein Bauvorhaben erschwert wird (AGVE 1980, S. 256 f.). Als Erschwerung der neuen Ordnung gilt nach der Praxis, wenn mit einem Bauvorhaben ein derart einschneidendes Präjudiz geschaffen wird, dass die vorgesehene Rechtsordnung gene- rell fragwürdig wird. Es sollen Abweichungen verhindert werden, die für die Ausscheidung, Abgrenzung und Gestaltung der Zonierung im fraglichen Gebiet wesentlich sind (AGVE 1996, S. 314; 1988, S. 363). Nicht jeder noch so geringe Widerspruch zu einer vorgesehe- nen Neuordnung rechtfertigt eine Bausperre (vgl. Markus Siegrist, Die Bausperre unter besonderer Berücksichtigung des aargauischen Rechts, Aarau 1988, S. 123 f., mit Hinweisen). bb) (...) Bei Nutzungsänderungsgesuchen, die keine oder kaum bauliche Veränderungen mit sich bringen, ist beim Erlass von Bau- sperren Zurückhaltung angebracht (vgl. auch AGVE 1980, S. 273 f.). Wird durch eine allfällige Bewilligung derartiger Nutzungsänderun- gen später allenfalls ein rechtswidriger Zustand geschaffen, so ist eine Anpassung der Baubewilligung wesentlich leichter möglich, als wenn aufgrund einer Baubewilligung Investitionen getätigt werden, die Besitzstandsschutz (Investitionsschutz) geniessen. Die Gefahr, dass irreversible Zustände geschaffen werden, besteht in viel gerin- gerem Mass. (...) d) aa) (...) bb) Der Gemeinderat macht (...) «moralische, ethische und sitt- liche Gründe» geltend. Damit sind schützenswerte öffentliche In- teressen angesprochen. Sodann ist auch die Sicherung einer laufen- den Nutzungsplanung und die Wahrung der Planungsfreiheit der Behörden im öffentlichen Interesse. Dagegen stehen die privaten Interessen des Beschwerdeführers, der sich dazu auf die Eigentums- garantie (vgl. Art. 26 BV) beruft. Der Beschwerdeführer weist zu 580 Verwaltungsbehörden 2001 Recht darauf hin, dass es sich bei dem Institut der Bausperre um ein einschneidendes Mittel im Nutzungsplanungsverfahren handelt (Be- schwerde, S. 5). Ausserdem ist im vorliegenden Fall die Wirtschafts- freiheit tangiert (Art. 27 BV). Zweifellos vermag der Gemeinderat O. gewichtige öffentliche Interessen ins Feld zu führen. In Berücksichtigung aller Umstände vermögen sie indes gegen die privaten Interessen des Beschwerde- führers nicht anzukommen. Der Gemeinderat O. hat sich überdies die Frage nach milderen Massnahmen, welche die Planungsfreiheit der Behörden ebenfalls wahren könnten, offenbar nicht gestellt. Na- mentlich wäre etwa zu prüfen gewesen, ob das vorliegende Nut- zungsänderungsgesuch nicht befristet auf den Zeitpunkt des Inkraft- tretens der neuen Bauordnung erteilt werden könnte. 125 Massnahmenplan. Eine vorgängige Anpassung der Zonenplanbestimmungen ist nicht erforderlich, wenn es darum geht, gestützt auf einen Massnahmenplan Emissionen einzugrenzen, die über dem «Zonendurchschnitt» liegen. Entscheid des Regierungsrats vom 08. November 2000, Gemeinde O. Aus den Erwägungen 3. c) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass bereits auf der Ebene der Nutzungsplanung Massnahmen verfügt werden sollen, damit die Grenzwerte der Luftreinhaltung eingehalten werden können (...). aa) Auch nach Art. 44a Abs. 2 USG können die Massnahmen- pläne Massnahmen unterscheiden, die unmittelbar angeordnet wer- den dürfen, und solche, für welche die rechtlichen Grundlagen noch zu schaffen sind. Allerdings kann in gewissen Fällen eine rechts- satzmässige Festlegung geboten sein, z.B. aus Gründen der Rechtssi- cherheit und der Rechtsgleichheit (zur vergleichbaren Problematik bei vorsorglichen Emissionsbegrenzungen vgl. Alexander Zürcher,