Unbestritten ist, dass das Kinderzimmer 1 auf allen drei Geschossen ausschliesslich nach Südwesten orientiert ist. Während es im Erdgeschoss eine Glastüre ins Freie aufweist, ist es in den beiden Obergeschossen mit einem Fenster versehen. Beim Kinderzimmer 2 verhält es sich auf der Südwestseite genau gleich wie beim Kinderzimmer 1. Zusätzlich weist es aber auf der Südostseite eine Sitzplatzbzw. Balkontüre auf. Der Beschwerdeführer hält deshalb dafür, dass höchstens die Hälfte der Fläche des Kinderzimmers 2 der Südwestseite zugeschlagen werden darf. Diese Betrachtungsweise ist nicht von der Hand zu weisen.