Er wird aber auch durch ein Fenster auf der Südwestseite belichtet. Allerdings ist dieses nach der Auffassung des Beschwerdeführers von untergeordneter Bedeutung, weil seine Grösse lediglich ca. einen Drittel der auf den Balkon bzw. Sitzplatz gerichteten Glasfläche ausmache. Nach seiner Meinung darf deshalb höchstens ein Drittel 2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 577