Wie die massgebliche Fassade zu bestimmen ist, regelt sie nicht. Kommunale Regelungen dürfen ohnehin nur berücksichtigt werden, soweit sie § 17 Abs. 2 ABauV nicht widersprechen (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. November 1995 [VGE III/85] i.S. R.). b) Die Parzelle 4512 weist eine längliche Form auf mit von Nordwesten nach Südosten abnehmender Bautiefe. Aufgrund der Parzellenform sollen die Längsseiten der Baute unter Einhaltung des Minimalabstandes nach Südwesten und Nordosten ausgerichtet werden, wogegen die Stirnseiten nach Südosten und Nordwesten orientiert sind.