{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-05-01", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_AGVE-2001-123_2001-05-01.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4265", "Checksum": "b8c64041e2fb26ba659432e618ee9ece"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 01.05.2001 AGVE_2001_123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 01.05.2001 AGVE_2001_123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 01.05.2001 AGVE_2001_123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grosser Grenzabstand.\nKriterien für die Bestimmung der Hauptwohnseite."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:34", "Checksum": "6a37b49e3f3fc71a0432efa81c4ecd00", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 01.05.2001 AGVE_2001_123\nRegeste:\nGrosser Grenzabstand.\nKriterien für die Bestimmung der Hauptwohnseite.\n\n2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 575\n\nIV. Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht\n\n123 Grosser Grenzabstand.\nKriterien für die Bestimmung der Hauptwohnseite.\n\nEntscheid des Baudepartements vom 01. Mai 2001 in Sachen C.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. a) Legt die Gemeinde einen grossen Grenzabstand fest, so ist\ndieser senkrecht vor der massgeblichen Fassade von bewohnten\nBauten einzuhalten. Die für den grossen Grenzabstand massgebliche\nFassade wird nach den örtlichen Verhältnissen (Lärm, Besonnung,\nNutzung der Räume, Einpassung usw.) bestimmt (§ 17 Abs. 2\nABauV). Die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde W., welche\nmit dem Zonenplan erlassen worden ist, legt einen grossen Grenzabstand fest (Art. 9 Abs. 2 BNO). Wie die massgebliche Fassade zu\nbestimmen ist, regelt sie nicht. Kommunale Regelungen dürfen ohnehin nur berücksichtigt werden, soweit sie § 17 Abs. 2 ABauV nicht\nwidersprechen (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. November\n1995 [VGE III/85] i.S. R.).\nb) Die Parzelle 4512 weist eine längliche Form auf mit von\nNordwesten nach Südosten abnehmender Bautiefe. Aufgrund der\nParzellenform sollen die Längsseiten der Baute unter Einhaltung des\nMinimalabstandes nach Südwesten und Nordosten ausgerichtet werden, wogegen die Stirnseiten nach Südosten und Nordwesten orientiert sind. Auf beiden Stirnseiten befinden sich Sitzplätze und Balkone, wobei diejenigen auf der Nordwestseite erheblich grösser sind.\nStreitig ist nun, welche Fassade die massgebliche ist im Sinne von\n§ 17 Abs. 2 ABauV. Über Sinn und Zweck des grossen\nGrenzabstandes sind sich der Beschwerdeführer und der\nGemeinderat durchaus einig, hingegen gehen die Meinungen\n576 Verwaltungsbehörden 2001\n\nauseinander, auf welcher Seite er einzuhalten ist: Während der\nBeschwerdeführer die gegen die Flurstrasse gerichtete Nordwestseite\nals massgebliche Fassade betrachtet, hält der Gemeinderat die\nSüdwestfassade für die Hauptwohnseite. Der Beschwerdeführer legt\nWert auf die Feststellung, dass die streitige Fassade mehr nach\nWesten als nach Nordwesten ausgerichtet ist. Indessen ist dies für\nden Ausgang des Verfahrens nicht relevant.\nc) Im erwähnten Urteil vom 6. November 1995 hatte das Verwaltungsgericht einen vergleichbaren Fall zu beurteilen. Das Gericht\nhat erwogen, die bisherige Praxis, nach welcher massgebend für die\nBestimmung der Hauptwohnseite ist, auf welche Gebäudeseite die\nmeisten Wohnräume orientiert sind, entspreche auch den Kriterien\nvon § 17 Abs. 2 ABauV. Weiter hat es ausgeführt, die Orientierung\nlasse sich in erster Linie aus der Grösse und Bedeutung der Fenster\nund der Fläche der betreffenden Räume ablesen. Dabei seien Fenster\nauf der Südwestseite im Hinblick auf die direkte Sonneneinstrahlung\ngrundsätzlich bedeutsamer als solche auf der Nordwestseite.\nSchliesslich zählten Kinderzimmer genauso wie Wohn-/Esszimmer\nzu den für die Bestimmung der Hauptwohnseite massgebenden\nRäumen.\n4. Angewendet auf den vorliegenden Fall ergibt sich was folgt:\na) Unübersehbar ist, dass die Südwestseite die weitaus grössere\nZahl von Fenstern bzw. Glastüren aufweist als die Nordwestseite.\nVergleicht man die Glasflächen der beiden Seiten insgesamt, ergibt\nsich für die Südwestseite ein Überhang von 2,37 m2. Indessen sind\nnach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur die\nFenster für sich allein massgebend, sondern auch die Flächen der\nbetreffenden Räume.\nb) Ausschliesslich auf die Nordwestseite orientiert ist der Essbereich mit einer Fläche von 21,7 m2. Der Bereich Wohnen weist\neine grosse Sitzplatz- bzw. Balkontüre auf der Nordwestseite auf. Er\nwird aber auch durch ein Fenster auf der Südwestseite belichtet. Allerdings ist dieses nach der Auffassung des Beschwerdeführers von\nuntergeordneter Bedeutung, weil seine Grösse lediglich ca. einen\nDrittel der auf den Balkon bzw. Sitzplatz gerichteten Glasfläche\nausmache. Nach seiner Meinung darf deshalb höchstens ein Drittel\n2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 577\n\n"}