21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess vom 4. Dezember 1947). dd) (...) ee) Es ergibt sich somit, dass die Eheleute V. mit dem Verkauf des Grundstücks und der Übertragung des Bauprojekts aus dem Verfahren ausgeschieden sind und kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr haben, welches Voraussetzung wäre, um eine Parteientschädigung zusprechen zu können. Somit sind im Verfahren vor Baudepartement keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 2000 Schulrecht 581 IV. Schulrecht