vgl. Schreiben der Rechtsabteilung vom 29. Februar 2000; im Übrigen enthält ein Grundstückkaufvertrag üblicherweise eine Freizeichnungsklausel). Die Eheleute V. machen auch nicht geltend, dass der Kaufpreis sonst wie vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens abhänge. Eine Gewährleistungspflicht oder Abhängigkeit wäre jedoch Voraussetzung, dass sie nach wie vor ein aktuelles Rechtsschutzinteresse haben, obwohl sie das Bauprojekt abgegeben und die Bauparzelle verkauft haben. Irgendeine diffuse 2000 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 579