Vorliegend haben die Eheleute V. das Bauprojekt verfahrensrechtlich gesehen freiwillig aufgegeben. Daran ändert auch nichts, dass das gesamte Baubewilligungsverfahren aus welchen Gründen auch immer lange gedauert hat, jedenfalls solange keine eigentliche Rechtsverzögerung oder ein behördlicher formeller Verfahrensmangel vorliegen, was hier niemand geltend macht (vgl. erwähnter VGE, S. 8). Die genannte Rechtsprechung ist somit analog anwendbar. cc) Es ist unklar, ob die Eheleute V. die Baubewilligung bzw. das Bauprojekt dem neuen Grundeigentümer verkauft haben. Im Grundstückskaufvertrag ist jedenfalls nach ihren eigenen Angaben kein entsprechender Hinweis enthalten.