Jedoch kann von der Rechtsprechung zum Wechsel des Beschwerdeführers ausgegangen werden, die sich wie folgt zusammenfassen lässt: Verfügungen kann jedermann anfechten, der ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend machen kann (§ 38 Abs. 1 VRPG). Zur Auslegung dieser Bestimmung in Baubewilligungssachen besteht eine langjährige, gefestigte Praxis (AGVE 1997, S. 288 f.). Der Eigentümer und Baugesuchsteller, der das Baugrundstück während des Beschwerdeverfahrens verkauft, verliert aufgrund dieser Praxis im Regelfall sein Rechtsschutzinteresse, weil er am Entscheid kein aktuelles praktisches Interesse mehr hat.