{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-05-18", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_AGVE-2000-136_2000-05-18.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4410", "Checksum": "a75a9dd31071d42c069f27d7bdddb385"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 18.05.2000 AGVE_2000_136"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 18.05.2000 AGVE_2000_136"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 18.05.2000 AGVE_2000_136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Parteientschädigung.\n- Verkauft die Bauherrschaft im Laufe des Beschwerdeverfahrens die Bauparzelle und verliert sie dadurch das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Baubewilligung und Beschwerdeabwehr, hat sie keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten; dies gilt, selbst wenn der Erwerber des Grundstücks in das Verfahren eintritt und später obsiegt."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:19:10", "Checksum": "7e23d2de2ac3705aab2728c575b36723", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 18.05.2000 AGVE_2000_136\nRegeste:\nParteientschädigung.\n- Verkauft die Bauherrschaft im Laufe des Beschwerdeverfahrens die Bauparzelle und verliert sie dadurch das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Baubewilligung und Beschwerdeabwehr, hat sie keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten; dies gilt, selbst wenn der Erwerber des Grundstücks in das Verfahren eintritt und später obsiegt.\n\n576 Verwaltungsbehörden 2000\n\nAuch Ziff. 1 lit. b Abs. 3 und Ziff. 2 der Gebührenverordnung\nbilden keine genügende Rechtsgrundlage, um die durch den Beizug\ndes externen, als eigentliche Bauverwaltung für die Gemeinde F.\ntätigen Ingenieurbüros entstandenen Kosten auf den Baugesuchsteller zu überwälzen, weil es sich beim „Aufwand“ und beim „Prüfungsaufwand“ resp. bei den „Mehraufwendungen“ aufgrund der\ngewählten Formulierung der entsprechenden Bestimmung nur um\nden jeweiligen Aufwand des Gemeinderates, nicht aber des von ihm\nbeigezogenen Ingenieurbüros handeln kann.\n\n136 Parteientschädigung.\n- Verkauft die Bauherrschaft im Laufe des Beschwerdeverfahrens die\nBauparzelle und verliert sie dadurch das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Baubewilligung und Beschwerdeabwehr, hat sie keinen\nAnspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten; dies gilt, selbst wenn der Erwerber des Grundstücks in das Verfahren eintritt und später obsiegt.\n\nEntscheid des Baudepartements vom 18. Mai 2000 in Sachen X.\n\nSachverhalt\n\nGegen den Baubewilligungsentscheid, den die Eheleute V. erhielten, erhob die Nachbarin X. Beschwerde beim Baudepartement.\nIn der Folge veräusserten die Eheleute V. die Bauparzelle an Y. Dieser erklärte, dass er am Baugesuch festhalte, und trat ins Beschwerdeverfahren ein. Alsdann zog die Nachbarin X. ihre Beschwerde\nzurück, so dass das Baudepartement das Verfahren abschreiben\nkonnte. Dabei hatte es die Frage zu entscheiden, ob die ursprünglichen Baugesuchsteller und ehemaligen Beschwerdegegner, die Eheleute V., Anspruch auf Ersatz ihrer Anwaltskosten hätten.\n2000 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 577\n\nAus den Erwägungen\n\n6. b) aa) Zu prüfen ist, ob die ehemaligen Beschwerdegegner V.\nAnspruch auf Parteientschädigung haben. (...)\nbb) (...) Neuer Grundeigentümer der Bauparzelle ist seit\n1. Mai 1999 Y. Soweit ersichtlich haben das Baudepartement und das\nVerwaltungsgericht die Frage der Parteientschädigung der ursprünglichen Partei bei einem Parteiwechsel auf Seiten der Beschwerdegegner (und Bauherrschaft) noch nie zu beurteilen gehabt. Jedoch\nkann von der Rechtsprechung zum Wechsel des Beschwerdeführers\nausgegangen werden, die sich wie folgt zusammenfassen lässt:\nVerfügungen kann jedermann anfechten, der ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend machen kann (§ 38 Abs. 1 VRPG). Zur\nAuslegung dieser Bestimmung in Baubewilligungssachen besteht\neine langjährige, gefestigte Praxis (AGVE 1997, S. 288 f.). Der Eigentümer und Baugesuchsteller, der das Baugrundstück während des\nBeschwerdeverfahrens verkauft, verliert aufgrund dieser Praxis im\nRegelfall sein Rechtsschutzinteresse, weil er am Entscheid kein aktuelles praktisches Interesse mehr hat. Anders verhält es sich nur,\nwenn der Beschwerdeführer besondere Gründe geltend machen kann,\nwie beispielsweise wenn er nachweist, dass er im Zusammenhang\nmit der behördlichen Anordnung, eine eigenmächtig erstellte Baute\nzu beseitigen, Gewährleistungsansprüche des Käufers zu befürchten\nhätte. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses kann dann verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung\nwegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und sie im Einzelfall sonst kaum je überprüft werden könnte\n(VGE III/166 vom 8. Dezember 1999 i.S. B.O.; AGVE 1992, S. 402\nf. mit Hinweis auf BGE 110 Ib 93 f.).\nVoraussetzung für eine Parteientschädigung ist, dass das\nRechtsschutzinteresse im Zeitpunkt des Entscheids noch gegeben ist\n(...). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, wieso die Rechtspre-\n578 Verwaltungsbehörden 2000\n\n"}