136 Parteientschädigung. - Verkauft die Bauherrschaft im Laufe des Beschwerdeverfahrens die Bauparzelle und verliert sie dadurch das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Baubewilligung und Beschwerdeabwehr, hat sie keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten; dies gilt, selbst wenn der Erwerber des Grundstücks in das Verfahren eintritt und später obsiegt. Entscheid des Baudepartements vom 18. Mai 2000 in Sachen X. Sachverhalt