Dieses bestimmt was folgt: „1. Baugesuchsgebühren (...) Der Gemeinderat legt die Gebühr unter Berücksichtigung des Prüfungsaufwandes und der Bausumme fest. Dabei gelten folgende Ansätze als Richtlinien: 2000 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 575