Die Zulässigkeit des Beizugs externer Fachleute für die Prüfung von Gesuchen ergibt sich aus § 38 der BNO. Die Gemeinde F. hat demgegenüber keine entsprechende gesetzliche Grundlage, welche es erlauben würde, zusätzlich zur ordentlichen Baugesuchsprüfungsgebühr die Kosten von extern beigezogenen Fachleuten auf den Gesuchsteller zu überwälzen. § 57 BNO enthält lediglich den allgemeinen Verweis, wonach sich „die Gebühren und die weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.)“ nach dem Baugebührenreglement der Gemeinde richten. Dieses bestimmt was folgt: „1. Baugesuchsgebühren (...)