die Mindestgebühren für bewilligte, abgelehnte und zurückgezogene Baugesuche sowie für Vorentscheide. In einer anschliessenden Ziff. 3 wird darüber hinaus - entsprechend der Regelung in der BNO der Gemeinde Z. - ausdrücklich festgehalten, dass „die effektiven Kosten einer externen Bauverwaltung für Profilkontrolle, die baupolizeilichen Prüfung und Bearbeitung des Baugesuches einschliesslich Brand-, Lärm-, Wärme- und Zivilschutz und die gesetzlich vorgeschriebenen Baukontrollen von der Bauherrschaft zusätzlich zu ersetzen“ sind. Die Zulässigkeit des Beizugs externer Fachleute für die Prüfung von Gesuchen ergibt sich aus § 38 der BNO.