Dieser kommunale Gesetzgeber hatte offensichtlich das Bestreben, eine indirekte Subventionierung der Baugesuchsteller aus der allgemeinen Steuerkasse zu verhindern, was vom Regierungsrat und anschliessend vom Verwaltungsgericht nicht gerügt wurde (vgl. RRB Nr. 2321 vom 13. November 1996 i. S. R. G.; VGE III/81 vom 8. Juni 1999 i. S. R. G.). Einer solchen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung dürfte demnach auch das Gebührenreglement der Gemeinde D. standhalten. Dieses regelt in einer ersten Ziffer die promillemässig zu ermittelnden Gebühren resp. die Mindestgebühren für bewilligte, abgelehnte und zurückgezogene Baugesuche sowie für Vorentscheide.