Die Zulässigkeit solcher Delegationen ergibt sich aus § 39 Abs.1 und insbesondere § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 und den Regelungen in den Bau- und Nutzungsordnungen (BNO) der betreffenden Gemeinden. So hält auch § 56 der BNO der Gemeinde F. ausdrücklich fest, dass der Gemeinderat „Kommissionen mit beratender Funktion bestellen“ und „für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen“ kann, womit er über die hiezu notwendige Gesetzes- 2000 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 573