{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-10-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_AGVE-2000-135_2000-10-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4409", "Checksum": "3c00c67fd8ae384d1eae58653231bc44"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_135"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 20.10.2000 AGVE_2000_135"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 20.10.2000 AGVE_2000_135"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 20.10.2000 AGVE_2000_135"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligungsgebühr.\n- Ohne klare gesetzliche Grundlage können die Kosten der externen Bauverwaltung für die ordentliche Baugesuchsprüfung nicht auf die Bauherrschaft überwälzt werden."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:57", "Checksum": "d272bb3cf3c860eb4848fd443659f3e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 20.10.2000 AGVE_2000_135\nRegeste:\nBaubewilligungsgebühr.\n- Ohne klare gesetzliche Grundlage können die Kosten der externen Bauverwaltung für die ordentliche Baugesuchsprüfung nicht auf die Bauherrschaft überwälzt werden.\n\n2000 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 571\n\nrigkeit nicht wesentlich verstärkt wird und keine besonderen Nutzungsvorschriften entgegenstehen. In jedem Fall hat wie bereits unter\naltem so auch unter neuem Recht zur Feststellung der Angemessenheit eine Würdigung aller in Betracht fallender Kriterien stattzufinden (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE]\n1993, S. 400 f.). (...) Ziel der Anwendung des Baurechts muss es (...)\nsein, auch besitzstandsgeschützte Bauten bei Umbauten etc. nach\nMöglichkeit (wieder) in einen baurechtskonformen Zustand zu bringen. Wenn ein besitzstandsgeschützter Eigentümer freiwillig eine\nAnnäherung an die Regelbauweise plant, so entspricht dies dem Sinn\nund Zweck des Baugesetzes. Derartige Pläne sind daher zu unterstützen, auch wenn damit eine neue, dafür aber weniger schwerwiegende\nBaurechtswidrigkeit geschaffen wird. (...) Die Schaffung einer neuen\nBaurechtswidrigkeit ist (...) zumindest dann in Kauf zu nehmen,\nwenn die Würdigung aller in Betracht fallender Kriterien ergibt, dass\ninsgesamt eine deutliche Annäherung an die Regelbauweise geplant\nist.\n\n135 Baubewilligungsgebühr.\n- Ohne klare gesetzliche Grundlage können die Kosten der externen\nBauverwaltung für die ordentliche Baugesuchsprüfung nicht auf die\nBauherrschaft überwälzt werden.\n\nEntscheid des Baudepartements vom 20.10.2000 in Sachen K.\n\nAus den Erwägungen\n\n8. d) aa) Der Gemeinderat F. hat die beim externen Ingenieurbüro X. im Umfang von Fr. 1'280.35 angefallenen Kosten zu\nFr. 1'264.10 als Bewilligungsgebühr dem Beschwerdeführer\nauferlegt. Darüber hinaus verfügte er eine Kontrollgebühr von\nFr. 190.--. Gemäss seinen an der Augenscheinsverhandlung\ngetätigten Aussagen lässt der Gemeinderat seit rund 15 Jahren einen\n572 Verwaltungsbehörden 2000\n\nGrossteil der Baugesuche durch das Ingenieurbüro X. prüfen, da\ndieses „über mehr Zeit verfüge“. Eine Überweisung erfolge\ninsbesondere dann, wenn es „Diskussionen gebe“ oder ein\n„besonders schwieriger“ Fall vorliege. Beim Ingenieurbüro handle es\nsich um einen „verlängerten Arm“ resp. „um einen Zweig der\nGemeindeverwaltung“, ja um die eigentliche Bauverwaltung.\nbb) Baubewilligungsbehörde ist im Kanton Aargau der Gemeinderat. Die Gemeinden können dem Gemeinderat jedoch\nHilfsorgane beigeben, die vor allem bei der Ermittlung und Prüfung\nder Bauvorhaben mitzuwirken haben. Diese Organe haben grundsätzlich keine eigene Entscheidungskompetenz, sondern nur die Aufgabe der Vorbereitung, Prüfung und Begutachtung zuhanden des\nallein entscheidenden Gemeinderates. Ob und welche Hilfsorgane\neinzusetzen sind, hängt von den Bedürfnissen der einzelnen Gemeinden ab. Als Hilfspersonen können Baukommissionen oder Fachleute\nals Berater des Gemeinderates eingesetzt werden. In grösseren Gemeinden werden Bauverwaltungen eingesetzt. Es kommt aber auch\nvor, dass externe Fachleute, z.B. die Inhaber eines Planungsbüros, in\neiner Gemeinde nebenamtlich die Funktion der Bauverwaltung ausüben (Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl.,\nAarau 1985, § 152 N 3; Protokoll des Regierungsrates [RRB] vom\n13. November 1996 i. S. R. G.; Entscheid des Baudepartements\n[BDE] vom 29. August 1995 i. S. W. K.).\nDie Zulässigkeit solcher Delegationen ergibt sich aus § 39\nAbs.1 und insbesondere § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 und den\nRegelungen in den Bau- und Nutzungsordnungen (BNO) der betreffenden Gemeinden. So hält auch § 56 der BNO der Gemeinde F.\nausdrücklich fest, dass der Gemeinderat „Kommissionen mit beratender Funktion bestellen“ und „für die Prüfung von Gesuchen und\nfür Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen\nbeiziehen“ kann, womit er über die hiezu notwendige Gesetzes-\n2000 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 573\n\n"}