2000 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 571 rigkeit nicht wesentlich verstärkt wird und keine besonderen Nut- zungsvorschriften entgegenstehen. In jedem Fall hat wie bereits unter altem so auch unter neuem Recht zur Feststellung der Angemessen- heit eine Würdigung aller in Betracht fallender Kriterien stattzufin- den (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1993, S. 400 f.). (...) Ziel der Anwendung des Baurechts muss es (...) sein, auch besitzstandsgeschützte Bauten bei Umbauten etc. nach Möglichkeit (wieder) in einen baurechtskonformen Zustand zu brin- gen. Wenn ein besitzstandsgeschützter Eigentümer freiwillig eine Annäherung an die Regelbauweise plant, so entspricht dies dem Sinn und Zweck des Baugesetzes. Derartige Pläne sind daher zu unterstüt- zen, auch wenn damit eine neue, dafür aber weniger schwerwiegende Baurechtswidrigkeit geschaffen wird. (...) Die Schaffung einer neuen Baurechtswidrigkeit ist (...) zumindest dann in Kauf zu nehmen, wenn die Würdigung aller in Betracht fallender Kriterien ergibt, dass insgesamt eine deutliche Annäherung an die Regelbauweise geplant ist. 135 Baubewilligungsgebühr. - Ohne klare gesetzliche Grundlage können die Kosten der externen Bauverwaltung für die ordentliche Baugesuchsprüfung nicht auf die Bauherrschaft überwälzt werden. Entscheid des Baudepartements vom 20.10.2000 in Sachen K. Aus den Erwägungen 8. d) aa) Der Gemeinderat F. hat die beim externen Ingenieur- büro X. im Umfang von Fr. 1'280.35 angefallenen Kosten zu Fr. 1'264.10 als Bewilligungsgebühr dem Beschwerdeführer auferlegt. Darüber hinaus verfügte er eine Kontrollgebühr von Fr. 190.--. Gemäss seinen an der Augenscheinsverhandlung getätigten Aussagen lässt der Gemeinderat seit rund 15 Jahren einen 572 Verwaltungsbehörden 2000 Grossteil der Baugesuche durch das Ingenieurbüro X. prüfen, da dieses „über mehr Zeit verfüge“. Eine Überweisung erfolge insbesondere dann, wenn es „Diskussionen gebe“ oder ein „besonders schwieriger“ Fall vorliege. Beim Ingenieurbüro handle es sich um einen „verlängerten Arm“ resp. „um einen Zweig der Gemeindeverwaltung“, ja um die eigentliche Bauverwaltung. bb) Baubewilligungsbehörde ist im Kanton Aargau der Ge- meinderat. Die Gemeinden können dem Gemeinderat jedoch Hilfsorgane beigeben, die vor allem bei der Ermittlung und Prüfung der Bauvorhaben mitzuwirken haben. Diese Organe haben grund- sätzlich keine eigene Entscheidungskompetenz, sondern nur die Auf- gabe der Vorbereitung, Prüfung und Begutachtung zuhanden des allein entscheidenden Gemeinderates. Ob und welche Hilfsorgane einzusetzen sind, hängt von den Bedürfnissen der einzelnen Gemein- den ab. Als Hilfspersonen können Baukommissionen oder Fachleute als Berater des Gemeinderates eingesetzt werden. In grösseren Ge- meinden werden Bauverwaltungen eingesetzt. Es kommt aber auch vor, dass externe Fachleute, z.B. die Inhaber eines Planungsbüros, in einer Gemeinde nebenamtlich die Funktion der Bauverwaltung aus- üben (Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau 1985, § 152 N 3; Protokoll des Regierungsrates [RRB] vom 13. November 1996 i. S. R. G.; Entscheid des Baudepartements [BDE] vom 29. August 1995 i. S. W. K.). Die Zulässigkeit solcher Delegationen ergibt sich aus § 39 Abs.1 und insbesondere § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Einwoh- nergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 und den Regelungen in den Bau- und Nutzungsordnungen (BNO) der betref- fenden Gemeinden. So hält auch § 56 der BNO der Gemeinde F. ausdrücklich fest, dass der Gemeinderat „Kommissionen mit bera- tender Funktion bestellen“ und „für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen“ kann, womit er über die hiezu notwendige Gesetzes- 2000 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 573 grundlage verfügt. Der Beizug des Ingenieurbüros X. ist demnach grundsätzlich nicht zu beanstanden. cc) Aus dem Gesagten ergibt sich allerdings nicht automa- tisch, dass die Auslagen der Gemeinde für den Beizug auswärtiger Fachleute ohne weiteres den Baugesuchstellern überbunden werden können. Ohne ausdrückliche, anderslautende gesetzliche Grundlage ist davon auszugehen, dass derartige Kosten in der Baubewilligungs- gebühr enthalten sind; ergibt sich für die Gemeinde ein Ausga- benüberschuss, so muss dieser aus den allgemeinen Steuermitteln gedeckt werden (vgl. RRB Nr. 2321 vom 13. November 1996 i.S. R.G. und Nr. 135 vom 18. Januar 1993 i.S. M. K. sowie BDE vom 3. September 1997 i.S. E. und E. E.) oder aber die ordentlichen Baubewilligungsgebühren sind durch die Gemeindeversammlung dergestalt anzupassen, dass aus ihnen auch die Kosten der Aufwendungen des Fachmannes bestritten werden können, welche nicht im Rahmen seiner Gutachtertätigkeit, sondern im Rahmen seiner Wahrnehmung von allgemeinen Bauverwaltungsaufgaben anfallen (BDE vom 18. Dezember 1991 i. S. Stockwerkeigentümer MFH J.-strasse, S. 3 f., BDE vom 18. September 1990 i. S. Baukonsortium W., S. 6 f., BDE vom 23. Februar 1990 i. S. Baukonsortium E., W., und T., S. 7). Eine Grenze bildet dabei aber allerdings stets das Äquivalenzprinzip (...). Wohl gibt es einige wenige Gemeinden, die bewusst einen an- deren Weg gegangen sind, so beispielsweise die Gemeinde Z., wel- che in Art. 16 Abs. 1 lit. b Lemma 1 ihrer BNO für bewilligte Bauge- suche einerseits eine Gebühr von 2 ‰ des Brandversicherungswertes plus alle Zulagen, exkl. Umgebung, mindestens aber Fr. 100.-- ver- langt. Gleichzeitig wird aber ausdrücklich bestimmt: „Die Kosten für Profilkontrolle, Publikation sowie der baupolizeili- chen Prüfung (einschliesslich Lärm-, Wärme- und Zivilschutz) und Bau- kontrollen nach Art. 18 Abs. 1 durch externe Fachleute sind von der Bau- herrschaft zusätzlich zu tragen“. 574 Verwaltungsbehörden 2000 Dieser kommunale Gesetzgeber hatte offensichtlich das Be- streben, eine indirekte Subventionierung der Baugesuchsteller aus der allgemeinen Steuerkasse zu verhindern, was vom Regierungsrat und anschliessend vom Verwaltungsgericht nicht gerügt wurde (vgl. RRB Nr. 2321 vom 13. November 1996 i. S. R. G.; VGE III/81 vom 8. Juni 1999 i. S. R. G.). Einer solchen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung dürfte demnach auch das Gebührenreglement der Gemeinde D. standhalten. Dieses regelt in einer ersten Ziffer die promillemässig zu ermitteln- den Gebühren resp. die Mindestgebühren für bewilligte, abgelehnte und zurückgezogene Baugesuche sowie für Vorentscheide. In einer anschliessenden Ziff. 3 wird darüber hinaus - entsprechend der Re- gelung in der BNO der Gemeinde Z. - ausdrücklich festgehalten, dass „die effektiven Kosten einer externen Bauverwaltung für Profil- kontrolle, die baupolizeilichen Prüfung und Bearbeitung des Bauge- suches einschliesslich Brand-, Lärm-, Wärme- und Zivilschutz und die gesetzlich vorgeschriebenen Baukontrollen von der Bauherr- schaft zusätzlich zu ersetzen“ sind. Die Zulässigkeit des Beizugs externer Fachleute für die Prüfung von Gesuchen ergibt sich aus § 38 der BNO. Die Gemeinde F. hat demgegenüber keine entsprechende ge- setzliche Grundlage, welche es erlauben würde, zusätzlich zur or- dentlichen Baugesuchsprüfungsgebühr die Kosten von extern beige- zogenen Fachleuten auf den Gesuchsteller zu überwälzen. § 57 BNO enthält lediglich den allgemeinen Verweis, wonach sich „die Gebühren und die weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.)“ nach dem Baugebührenreglement der Gemeinde richten. Dieses bestimmt was folgt: „1. Baugesuchsgebühren (...) Der Gemeinderat legt die Gebühr unter Berücksichtigung des Prü- fungsaufwandes und der Bausumme fest. Dabei gelten folgende Ansätze als Richtlinien: 2000 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 575 a) (...) b) für bewilligte Baugesuche: - 2,5 ‰ der geschätzten Bausumme, mindestens aber Fr. 100.–; - (...) 2. Zusätzliche Mehraufwendungen Mehraufwendungen infolge mangelhafter Baugesuche, besonders aufwendige Prüfungen, spezieller Beaufsichtigungen, Messungen und Kontrollen oder Nichtbeachtung von Vorschriften sind nach Aufwand zu ersetzen. 3. Publikation, Kontrollen 3.1. Die Kosten für die Publikation des Baugesuches und für Gutachten werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. (...)“ Unter Ziff. 3.1. lässt sich die mit Beschluss vom 21. Februar verfügte Gebührenrechnung deshalb nicht subsumieren, weil diese Bestimmung – entgegen der von der Gemeinde Z. gewählten Formu- lierung – lediglich erlaubt, die Kosten für die Publikation des Bauge- suches und für Gutachten dem Verursacher in Rechnung zu stellen. Im vorliegenden Fall jedoch nahm das Ingenieurbüro X. lediglich eine allgemeine Verwaltungsaufgabe wahr und nicht eine eigentliche Gutachter- oder Expertentätigkeit im Sinne der vorgenannten Be- stimmung. Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn Fragen zu beurteilen sind, welche ausserhalb des Rahmens der üblichen Bau- verwaltertätigkeiten liegen (vgl. BDE vom 3. September 1997 i.S. E. und E. E.), was für den vorliegenden Fall klar und auch seitens des Gemeinderates unbestrittenermassen zu verneinen ist. Die allgemeinen Aufwendungen müssen jedoch wie vorste- hend ausgeführt aus den ordentlichen Gebühreneinnahmen gedeckt werden und können - zumindest ohne ausdrückliche und klare ge- setzliche Grundlage - nicht dem Baugesuchsteller zusätzlich zur ordentlichen Baubewilligungsgebühr überbunden werden. Vermag der geltende Tarif diese Kosten nicht mehr zu decken, drängt sich eine entsprechende Anpassung durch die Gemeindeversammlung auf. 576 Verwaltungsbehörden 2000 Auch Ziff. 1 lit. b Abs. 3 und Ziff. 2 der Gebührenverordnung bilden keine genügende Rechtsgrundlage, um die durch den Beizug des externen, als eigentliche Bauverwaltung für die Gemeinde F. tätigen Ingenieurbüros entstandenen Kosten auf den Baugesuchstel- ler zu überwälzen, weil es sich beim „Aufwand“ und beim „Prü- fungsaufwand“ resp. bei den „Mehraufwendungen“ aufgrund der gewählten Formulierung der entsprechenden Bestimmung nur um den jeweiligen Aufwand des Gemeinderates, nicht aber des von ihm beigezogenen Ingenieurbüros handeln kann. 136 Parteientschädigung. - Verkauft die Bauherrschaft im Laufe des Beschwerdeverfahrens die Bauparzelle und verliert sie dadurch das aktuelle Rechtsschutzin- teresse an der Baubewilligung und Beschwerdeabwehr, hat sie keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten; dies gilt, selbst wenn der Er- werber des Grundstücks in das Verfahren eintritt und später obsiegt. Entscheid des Baudepartements vom 18. Mai 2000 in Sachen X. Sachverhalt Gegen den Baubewilligungsentscheid, den die Eheleute V. er- hielten, erhob die Nachbarin X. Beschwerde beim Baudepartement. In der Folge veräusserten die Eheleute V. die Bauparzelle an Y. Die- ser erklärte, dass er am Baugesuch festhalte, und trat ins Beschwer- deverfahren ein. Alsdann zog die Nachbarin X. ihre Beschwerde zurück, so dass das Baudepartement das Verfahren abschreiben konnte. Dabei hatte es die Frage zu entscheiden, ob die ursprüngli- chen Baugesuchsteller und ehemaligen Beschwerdegegner, die Ehe- leute V., Anspruch auf Ersatz ihrer Anwaltskosten hätten.