Die gesamte effektive Ausnutzung würde sich dadurch von 1.36 auf 1.2 reduzieren und das zulässige Mass noch um 20 % überschreiten. Gleichzeitig allerdings würde der Anteil „Wohnnutzung“ (rund 0.78) das zulässige Mass (0.7) um mehr als 10 % überschreiten und so zu einer neuen Rechtswidrigkeit führen; der Anteil „gewerbliche Nutzung“ hingegen würde fortan eingehalten. Das Baudepartement bewilligte auf Beschwerde hin das Umnutzungsgesuch mit folgender Begründung: Aus den Erwägungen