{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-03-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_AGVE-2000-134_2000-03-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4408", "Checksum": "b820f3ddd663ff23bf2e10942a336848"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 30.03.2000 AGVE_2000_134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 30.03.2000 AGVE_2000_134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 30.03.2000 AGVE_2000_134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Besitzstandsgarantie (§ 69 Abs. 1 BauG).\n- Führt der Umbau einer Liegenschaft, die unter Besitzstandschutz steht, zu einer neuen Rechtswidrigkeit, ist eine Bewilligung möglich, wenn aufs Ganze gesehen die Rechtswidrigkeit deutlich abnimmt."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:19:16", "Checksum": "271b7a15b806f76ebf6bf48bc8476a63", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 30.03.2000 AGVE_2000_134\nRegeste:\nBesitzstandsgarantie (§ 69 Abs. 1 BauG).\n- Führt der Umbau einer Liegenschaft, die unter Besitzstandschutz steht, zu einer neuen Rechtswidrigkeit, ist eine Bewilligung möglich, wenn aufs Ganze gesehen die Rechtswidrigkeit deutlich abnimmt.\n\n570 Verwaltungsbehörden 2000\n\n134 Besitzstandsgarantie (§ 69 Abs. 1 BauG).\n- Führt der Umbau einer Liegenschaft, die unter Besitzstandschutz\nsteht, zu einer neuen Rechtswidrigkeit, ist eine Bewilligung möglich,\nwenn aufs Ganze gesehen die Rechtswidrigkeit deutlich abnimmt.\n\nEntscheid des Baudepartements vom 30. März 2000 in Sachen N.\n\nSachverhalt\n\nIn der Wohn- und Gewerbezone WG 4 der Gemeinde M. beträgt\ndie maximal zulässige Ausnützungsziffer für Wohnungen 0.7, für\nGewerbe und andere Nutzungen 0.8, insgesamt aber höchstens 1.0.\nDie rein gewerblich genutzte Baute von N. weist eine effektive Ausnutzung von 1.36 auf und überschreitet die zulässige gewerbliche\nNutzung um 70 %, die gesamthaft zulässige Nutzung um 36 %. Sie\ngeniesst in diesem Umfang Besitzstandschutz.\nN. plant, drei Wohnungen im Gebäude einzubauen. Die gesamte effektive Ausnutzung würde sich dadurch von 1.36 auf 1.2\nreduzieren und das zulässige Mass noch um 20 % überschreiten.\nGleichzeitig allerdings würde der Anteil „Wohnnutzung“ (rund 0.78)\ndas zulässige Mass (0.7) um mehr als 10 % überschreiten und so zu\neiner neuen Rechtswidrigkeit führen; der Anteil „gewerbliche Nutzung“ hingegen würde fortan eingehalten. Das Baudepartement bewilligte auf Beschwerde hin das Umnutzungsgesuch mit folgender\nBegründung:\n\nAus den Erwägungen\n\n3. e) (...) § 69 Abs. 1 BauG bestimmt, dass bestehende, rechtmässig erstellte Bauten innerhalb der Bauzonen, die den geltenden\nVorschriften widersprechen, angemessen erweitert, umgebaut oder in\nihrem Zweck geändert werden dürfen, wenn dadurch ihre Rechtswid-\n2000 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 571\n\nrigkeit nicht wesentlich verstärkt wird und keine besonderen Nutzungsvorschriften entgegenstehen. In jedem Fall hat wie bereits unter\naltem so auch unter neuem Recht zur Feststellung der Angemessenheit eine Würdigung aller in Betracht fallender Kriterien stattzufinden (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE]\n1993, S. 400 f.). (...) Ziel der Anwendung des Baurechts muss es (...)\nsein, auch besitzstandsgeschützte Bauten bei Umbauten etc. nach\nMöglichkeit (wieder) in einen baurechtskonformen Zustand zu bringen. Wenn ein besitzstandsgeschützter Eigentümer freiwillig eine\nAnnäherung an die Regelbauweise plant, so entspricht dies dem Sinn\nund Zweck des Baugesetzes. Derartige Pläne sind daher zu unterstützen, auch wenn damit eine neue, dafür aber weniger schwerwiegende\nBaurechtswidrigkeit geschaffen wird. (...) Die Schaffung einer neuen\nBaurechtswidrigkeit ist (...) zumindest dann in Kauf zu nehmen,\nwenn die Würdigung aller in Betracht fallender Kriterien ergibt, dass\ninsgesamt eine deutliche Annäherung an die Regelbauweise geplant\nist.\n\n135 Baubewilligungsgebühr.\n- Ohne klare gesetzliche Grundlage können die Kosten der externen\nBauverwaltung für die ordentliche Baugesuchsprüfung nicht auf die\nBauherrschaft überwälzt werden.\n\nEntscheid des Baudepartements vom 20.10.2000 in Sachen K.\n\nAus den Erwägungen\n\n8. d) aa) Der Gemeinderat F. hat die beim externen Ingenieurbüro X. im Umfang von Fr. 1'280.35 angefallenen Kosten zu\nFr. 1'264.10 als Bewilligungsgebühr dem Beschwerdeführer\nauferlegt. Darüber hinaus verfügte er eine Kontrollgebühr von\nFr. 190.--. Gemäss seinen an der Augenscheinsverhandlung\ngetätigten Aussagen lässt der Gemeinderat seit rund 15 Jahren einen\n"}